| Kranken- und Unfallversicherung sind nicht vergleichbar |
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| News - Rechtsprechung | |
| Dienstag, 11 März 2008 | |
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Ein langjähriger Krankenversicherungs-Vertrag kann im Schadenfall nicht vom Versicherer gekündigt werden. Warum dies nicht für eine Unfallversicherung gilt, zeigt ein aktuelles Urteil? (verpd) Entsprechend den Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB) darf ein Versicherungs-Unternehmen eine Unfallversicherung kündigen, wenn es zu einem Schadensfall kommt. Dabei gibt es keine Einschränkungen, die dem entgegenstehen.Dies hat das Landgericht Dortmund in einem Urteil vom 22. März 2007 entschieden (Az.: 2 O 425/06). Lange VertragsdauerDer Kläger hatte seit 1950 eine Unfallversicherung bei dem Unternehmen. In den Vertrag war auch seine Ehefrau eingeschlossen. Im Jahr 2006 hatte der Versicherte zwei Unfälle. Das Versicherungs-Unternehmen übernahm zwar die Kosten, kündigte dann aber den Vertrag. Dagegen klagte das Ehepaar und verwies auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs zur Unzulässigkeit einer unbegrenzten Kündigungsmöglichkeit in der Krankentagegeld-Versicherung. Dies sei nach ihrer Auffassung auf die Unfallversicherung übertragbar, weil diese ebenfalls ein Tagegeld für den Fall unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit verspreche und die soziale Funktion der Unfallversicherung mit derjenigen der Krankentagegeld-Versicherung vergleichbar sei. Außerdem müsse die Versicherungswirtschaft das durch ein hohes Alter bedingte Unfallrisiko tragen, ohne dass sich der Versicherer dem durch Kündigung entziehen könne. Zudem habe die Ehefrau ja keine Leistungen erhalten, so dass bei ihr kein Kündigungsgrund vorliege. Krankenversicherung hat hohe SozialfunktionDies wies das Gericht zurück. Es gäbe in der Unfallversicherung keine Aktivlegitimation der versicherten Ehefrau, analog zur Privaten Krankenversicherung. Deshalb sei sie nur Versicherte, nicht Versicherungsnehmerin und könne deshalb keine Ansprüche neben dem Versicherungsnehmer geltend machen. Außerdem ist aus Sicht der Richter die herausragende soziale Funktion der Krankenversicherung nicht auf die Unfallversicherung übertragbar. Eine Tagegeldversicherung im Rahmen der Unfallversicherung habe nicht den gleichen Stellenwert wie die Krankentagegeld-Versicherung. Denn das Tagegeld werde nur bei einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit und höchstens für ein Jahr gewährt. Diese Einschränkungen gäbe es in der Privaten Krankenversicherung nicht. Keine rechtlichen GrenzenAuch das inzwischen hohe Alter der Versicherten spiele keine Rolle, da das vereinbarte Kündigungsrecht nicht an ein bestimmtes Alter der versicherten Personen geknüpft sei. Das Gleiche gelte für die ungewöhnlich lange Laufzeit des Vertrags – „Rechtsgründe stehen dem jedenfalls nicht entgegen“, so das Gericht wörtlich. Insgesamt wiege der soziale Schutzzweck der Privaten Krankenversicherung weit höher als der Zweck einer Unfallversicherun |
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