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Crash mit Reinigungsfahrzeug PDF Drucken E-Mail
News - Rechtsprechung
Dienstag, 11 März 2008

Welche Sorgfaltspflichten Autofahrer beim Überholen von Reinigungsfahrzeugen im Einsatz zu beachten haben, hat das Kammergericht Berlin klargestellt.

(verpd) Verkehrsteilnehmer, die ein im Einsatz befindliches Reinigungsfahrzeug überholen, müssen einen Mindestabstand von wenigstens einem Meter einhalten. Andernfalls sind sie für einen bei einer Kollision entstandenen Schaden alleine verantwortlich.

Das hat das Kammergericht Berlin in einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil vom 21. Februar 2007 entschieden (Az.: 12 U 124/06).

Geringer Seitenabstand

Der Kläger wollte ein äußerst langsam vor ihm herfahrendes Reinigungsfahrzeug der Berliner Stadtreinigung überholen. Weil sich der Überholvorgang im Bereich einer Verkehrsinsel abspielte, hielt er zu dem Fahrzeug lediglich einen Abstand von 15 bis 30 cm ein.


In diesem Augenblick scherte das Reinigungsfahrzeug aus. Dabei kam es zu einer Kollision mit dem Auto des Klägers.

Seine Schadenersatzforderung gegen die Stadtreinigung wurde von dieser als unbegründet zurückgewiesen. Denn nach Meinung des Reinigungsunternehmens hatte der Überholende den Unfall durch sein ihres Erachtens riskantes Fahrmanöver selbst verschuldet.

Mindestabstand von einem Meter

Auch vor dem Berliner Kammergericht fand der Autofahrer mit seiner Forderung kein Gehör. Die Richter wiesen seine Schadenersatzklage als unbegründet zurück.

In ihrer Urteilsbegründung beriefen sich die Richter auf Paragraf 5 Absatz 4 Straßenverkehrsordnung, in dem es unter anderem heißt: „Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu Fußgängern und Radfahrern, eingehalten werden.“

Auch wenn in dem Gesetz keine konkreten Angaben zu dem erforderlichen Seitenabstand beim Überholen gemacht werden, ist nach Auffassung des Gerichts von einem Mindestabstand von einem Meter auszugehen.

Nicht auf absolute Spurtreue vertrauen

Ob im Einzelfall auch ein geringerer Seitenabstand von bis zu 50 Zentimeter ausreichend sein kann, ist fraglich. Im zu entscheidenden Fall reichte ein Abstand von unbestritten maximal 15 bis 30 Zentimeter unter keinen Umständen aus.

Das gilt insbesondere für ein Überholen eines durch gelbes Rundumlicht gekennzeichneten, im Einsatz befindlichen Reinigungsfahrzeugs.

Wer ein solches Fahrzeug überholt, muss grundsätzlich damit rechnen, dass dessen Fahrer Lenkbewegungen ausführt, welche durch Hindernisse am Straßenrand erforderlich werden. Er darf daher unter keinen Umständen auf eine absolute Spurtreue vertrauen.

Für die Fahrer von Reinigungsfahrzeugen besteht auch keine Verpflichtung, in erhöhtem Maße auf vorbeifahrende Fahrzeuge zu achten. Die besonderen Sorgfaltspflichten liegen im Sinne von Paragraf 5 Absatz 4 Straßenverkehrsordnung vielmehr ausschließlich beim Überholenden.

 
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