| Kabinett beschliesst Vermittlergesetz |
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| Donnerstag, 04 Mai 2006 | |
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Die Umsetzung der EU-Vermittlerrichtlinie nimmt endlich Fahrt auf. Gestern verabschiedete das Kabinett den Gesetzentwurf mit kleinen Änderungen gegenüber dem am 24.3.2006 veröffentlichten Gesetzentwurf Eine endgültige Verabschiedung ist in jedem Fall noch in diesem Jahr geplant. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie teilte mit, dass „der bislang frei zugängliche Beruf des Versicherungsvermittlers neu geregelt” werde. Kundenposition stärken„Mit der Neuregelung wird die Position des Kunden gestärkt und die Tätigkeit des Versicherungsvermittlers in einem zusammenwachsenden Europa harmonisiert. Grenzüberschreitende Vermittlungen sollen vereinfacht werden. Der Entwurf berücksichtigt die Verbraucherschutzziele ebenso wie die Interessen der Wirtschaft”, so das Ministerium weiter. Beschäftigungsverbot für unqualifizierte MitarbeiterVerschärft wurde § 34d Absatz 6, wonach Versicherungsvermittler jetzt nicht nur die „angemessene Qualifikation” ihrer Mitarbeiter sicherstellen müssen, soweit diese direkt an der Versicherungsvermittlung mitwirken. Nach neuem Textstand „dürfen” sie die Personen überhaupt „nur beschäftigen”, wenn sie dies tun, und – auch das ist neu – wenn sie ihre Zuverlässigkeit geprüft haben.
Einzelne Fälle, nicht EinzelfälleDie Beschränkung der Beratungsgrundlage des Maklers gemäß § 42b Absatz 1 VVG soll nun nicht „im Einzelfall”, sondern nur „in einzelnen Fällen” möglich sein. Ob dies eine Auslegung nahe legen soll, nach der eine regelmäßige Beschränkung nicht tolerierbar wäre, kann man der Begründung nicht entnehmen, die in diesem Punkt offensichtlich nicht gegenüber dem Referentenentwurf überarbeitetet wurde. Im Übrigen beschränken sich die Änderungen auf wenige textliche Änderungen, insbesondere auch eine Neusortierung des § 11a GewO zum Vermittlerregister. Damit bleibt es unter anderem auch bei der gewerberechtlichen Regulierung der Versicherungsberater. Andere Prüfungsfälle für VersicherungsberaterIn der Versicherungsvermittler-Verordnung wurde im § 3 Absatz 4 deutlich gemacht, dass die praktische Prüfung unterschiedliche Fallgestaltungen je nach dem vorsehen soll, ob ein Versicherungsvermittler oder ein Versicherungsberater geprüft wird. Dass die Registeranmeldung gebundener Vertreter durch einen Versicherer gleichzeitig die Übernahmeerklärung der uneingeschränkten Haftung bedeutet, soll nun nicht in der Verordnung, sondern in der Gewerbeordnung verankert werden (§ 34d Absatz 7). Gebundene Versicherungsvertreter brauchen auch nicht den „Wunsch” auf zentrale Meldung durch den Versicherer äußern, sondern können dies nun „veranlassen”, so die Sprachregelung nach § 80 Absatz 3 VAG. Außerdem wurde ergänzt, dass die uneingeschränkte Haftung sofort mit Löschung des Vertreters aus dem Register entfallen soll.
Zum NachlesenDer vom Kabinett verabschiedete Text ist auf den Seiten des Bundeswirtschaftsministeriums abrufbar, und zwar zum einen der Entwurf des Vermittlergesetzes und zum anderen der einer Versicherungsvermittler-Verordnung. |
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