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Besser geschenkt als vererbt – das war einmal PDF Drucken E-Mail
News - Neues aus der Versicherungswelt
Dienstag, 11 März 2008

Der Referentenentwurf eines Erbschaftsteuerreform-Gesetzes, der seit November 2007 vorliegt, schließt ein beliebtes Steuerschlupfloch für Versicherungen.

(verpd) Egal ob man Bargeld erbt oder eine Lebensversicherung geschenkt bekommt, Steuern müssen in beiden Fällen gezahlt werden. Denn Erbschaft- und Schenkungsteuer sind rechtlich dasselbe. Daran ändert auch die anstehende Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts nichts. Dennoch haben geschenkte Versicherungen steuerliche Vorteile. Dies soll nun geändert werden.

Wer zu Lebzeiten statt Bargeld eine Lebensversicherung oder Rentenpolice „verschenkte“, minimierte – und dies gilt auch vorläufig noch – die Steuerbelastung für den Beschenkten. Denn in diesem Fall kann der Beschenkte wählen, ob zwei Drittel der gezahlten Beiträge oder der Rückkaufswert zur Bewertung der Schenkungssteuer angesetzt werden sollen.

Viel Charme bei hohen Einmalbeiträgen

Bei hohen Versicherungssummen ist diese Regelung von erheblichem Vorteil. Das gilt insbesondere bei Einmalbeitrags-Versicherungen.


Wer seinen Nachkommen steuerschonend zum Beispiel eine Million Euro noch vor dem eigenen Ableben zukommen lassen will, der schließt eine Lebensversicherung auf das eigene Alter gegen Einmalbeitrag in dieser Höhe ab und vermacht sie dann seinen Erben.

Der Rückkaufswert ist ein teures Geschenk

Denn der Rückkaufswert einer solchen Police ist binnen relativ kurzer Zeit nach Tilgung der Abschluss- und Verwaltungskosten infolge der Überschussbeteiligung wieder auf der Höhe des gezahlten Einmalbeitrags angelangt. Schließlich ist der Zinsträger, das sogenannte Deckungskapital, bei Einmalbeitrags-Versicherungen sehr hoch.

Die eine Million Euro sind daher schnell wieder beisammen. Werden aber nur zwei Drittel des gezahlten Beitrags als Berechnungsgrundlage für die Schenkungsteuer angesetzt, dann müssen eben nur rund 666.700 Euro versteuert werden. Das hat Charme, aber nicht für den Fiskus.

Schon einmal auf der Kippe

Dieses steuerliche Schlupfloch wollte der Gesetzgeber daher schon mit dem Steueränderungs-Gesetz 2001 gestopft haben. Im Gesetzentwurf fand sich unter der Rubrik „Artikel 11 / Änderung des Bewertungsgesetzes“ dazu ein lapidarer Satz:

„Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen werden mit dem Rückkaufswert bewertet“. Das ist der Betrag, den das Versicherungs-Unternehmen dem Versicherungsnehmer bei vorzeitiger Aufhebung der Police erstattet. Doch dazu ist es nicht gekommen. Der Artikel 11 ist wieder gestrichen worden.

Jetzt wird es ernst

Nun aber macht der Gesetzgeber Ernst und weiß das Bundesverfassungs-Gericht hinter sich. Dieses hat am 7. November 2006 (Az.: 1 BvL 10/02) „die durch Paragraf 19 Abs. 1 Erbschaftsteuer-Gesetz angeordnete Erhebung der Erbschaftsteuer mit einheitlichen Steuersätzen auf den Wert des Erwerbs“ mit dem Grundgesetz für unvereinbart erklärt.

Denn diese Form der Steuererhebung genüge bei wesentlichen Gruppen von Vermögensgegenständen wie Betriebs- und Grundvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben nicht den Anforderungen des Gleichheitssatzes.

Der gemeine Wert für alle

Daher gilt künftig der gemeine Wert für alle Vermögensgegenstände. Das ist der Verkehrswert. Zwar ging es bei diesem Urteil des Bundesverfassungs-Gerichts in erster Linie um Betriebs- und Grundvermögen, die infolge steuerlicher Abschreibungen beziehungsweise eines vereinfachten Ertragswertverfahrens nicht dem Verkehrswert entsprechen.

Doch auch für die Lebensversicherungen soll dieser in Zukunft angewendet werden, wie der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) seine Mitgliedsunternehmen vor Jahresschluss 2007 informiert hat.

Das heißt, dass für noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen künftig nicht mehr zwei Drittel der eingezahlten Beiträge steuerlicher Bewertungsmaßstab sind, sondern der Rückkaufswert. Denn der bislang mögliche Ansatz von zwei Dritteln der eingezahlten Beiträge führe zu ungerechtfertigten Bewertungs- und Steuervorteilen, so der Gesetzgeber.

Dafür höhere Freibeträge

Dafür sollen die persönlichen Freibeträge für die Erben der Steuerklasse I deutlich angehoben werden. Der Freibetrag für Ehegatten soll auf 500.000 Euro, für jedes Kind auf 400.000 Euro und für jeden Enkel auf 200.000 Euro steigen.

Dadurch soll gewährleistet werden, dass bei der Erbschaft eines privat genutzten Wohneigentums in der Regel keine zusätzliche steuerliche Belastung eintritt. „Omas Häuschen bleibt steuerfrei“, so das Bundesministerium für Finanzen noch kurz vor Jahresschluss. Das Gesetz soll rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft treten.

 
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