| Mehr Schutz für Jung und Alt |
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| News - Rechtsprechung | |||
| Dienstag, 04 März 2008 | |||
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Mit neuen Gesetzespaketen hat der Gesetzgeber eine Reihe von Verbesserungen für die Altersvorsorge und den Schutz im Straßenverkehr beschlossen. (verpd) Gute Nachrichten für Unfallopfer, junge Riester-Sparer und Beschäftigte jeden Alters, die per Entgeltumwandlung im Betrieb ihre Altersrente aufbessern: Durch neue gesetzliche Regelungen sind diese Personenkreise künftig besser gestellt als zuvor.Das kürzlich verabschiedete Gesetz zur Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge und zur Änderung des Dritten Buches SGB (Sozialgesetzbuch) sorgt für den Erhalt der Sozialversicherungs-Freiheit. Bei einer vereinbarten Entgeltumwandlung im Rahmen einer betrieblichen Altersvorsorge, müssen für das einbezahlte Gehalt so auch weiterhin keine Sozialversicherungs-Beiträge entrichtet werden. Diese Regelung sollte ursprünglich Ende 2008 auslaufen.
Entgeltumwandlung gerettetDie Tarifvertragsparteien hätten jetzt die erforderliche Planungssicherheit, erklärt dazu des Bundesministerium für Arbeit und Soziales, um „den Auf- und Ausbau einer kapitalgedeckten zusätzlichen Altersvorsorge weiter voranzutreiben”. Denn viele der über 400 in Deutschland bestehenden Tarifverträge zur Entgeltumwandlung liefen wegen der ursprünglich befristeten Sozialversicherungs-Freiheit nur bis Ende 2008. Die Änderung tritt daher zum 1. Januar 2009 in Kraft. Kürzere Unverfallbarkeit und höhere Kinder-ZulageDie Unfallverfallbarkeits-Fristen für arbeitgeberfinanzierte Betriebsversorgungen wurden ebenfalls mit diesem Gesetz verkürzt. Bisher musste der Arbeitnehmer mindestens 30 Jahre alt sein, um bei einem Wechsel den Betriebsrentenanspruch nicht zu verlieren. Jetzt genügt das Alter 25. Für junge Riester-Sparer gilt nun die Gnade später Geburten. Während die normale Kinderzulage zum Jahresbeginn 2008 von 138 Euro auf 185 Euro im Jahr steigt, gibt es für nach dem 31. Dezember 2007 geborenen Nachwuchs 300 Euro im Jahr als Zulage. Bessere Absicherung für UnfallopferDas Zweite Gesetz zur Änderung des Pflichtversicherungs-Gesetzes verbessert den Versicherungsschutz für Unfallopfer. Zwar wird die gesamte Mindest-Haftpflichtsumme von 7,5 Millionen Euro pro Unfall für die Entschädigung von Personenschäden nicht verändert. Aber diese Summe kann fortan auch von einem einzigen Unfallopfer ausgeschöpft werden. Bislang war die Entschädigungsleistung pro Person auf 2,5 Millionen Euro begrenzt. Die Mindest-Versicherungssumme für Sachschäden wurde zudem von 500.000 Euro auf eine Million Euro je Schadensfall angehoben. Höhere Haftungen bei unverschuldeten UnfällenAngehoben wurden auch die Haftungshöchstbeiträge bei der sogenannten Gefährdungshaftung. Eine Gefährdungshaftung liegt vor, wenn es ohne schuldhaftes Verhalten zu einem Unfall kommt, wie beispielsweise durch einen geplatzten Reifen. Für Personenschäden können in solchen Fällen künftig bis zu fünf Millionen Euro pro Schadenfall verlangt werden. Bisher waren es drei Millionen Euro, wovon einem Einzelgeschädigten maximal 600.000 Euro zustanden. Für Sachschäden steigt die Haftungshöchstsumme von 300.000 auf eine Million Euro pro Schadenfall. Versichert trotz betrunkenem FahrerUnd auch wer mit einem unter Alkoholeinfluss stehenden Fahrer im Auto unterwegs ist, kann nicht mehr vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden. Das war aber bislang so, auch wenn einzelne Gerichte anders entschieden haben. Versicherungsnehmer, Halter oder Besitzer eines solchen Fahrzeugs konnten ihren Versicherungsschutz verlieren, wenn sie den Betrunkenen oder unter Drogen stehenden Fahrer nicht vom Lenkrad ferngehalten haben. |
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