| Mit Kasko wäre das nicht passiert |
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| News - Versicherungsrecht | |
| Dienstag, 04 März 2008 | |
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Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Coburg dürfte Wasser auf die Mühlen all jener sein, die vom Sinn einer Teilkaskoversicherung überzeugt sind. (verpd) Wird ein Fahrzeug beschädigt, weil während eines Gewittersturms der Ast eines Baumes auf das Auto fällt, so ist die für den Baum zuständige Gemeinde nur dann zum Schadenersatz verpflichtet, wenn der Schaden durch eine regelmäßige Kontrolle des Baums hätte verhindert werden können.Das hat das Landgericht Coburg in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 21. Februar 2007 entschieden. Der Ast einer KastanieDie Klägerin hatte ihr Fahrzeug unter einem Baum geparkt. In einer Julinacht war während eines Gewittersturms der Ast einer Kastanie auf das Auto gestürzt und hatte es erheblich beschädigt. Den Schaden in Höhe von knapp 5.400 Euro machte die Frau gegenüber der Gemeinde geltend, welcher der Baum gehörte. Denn hätte die Gemeinde den Baum regelmäßig kontrolliert, wäre es nicht zu dem Schaden gekommen. Folglich habe die Gemeinde ihre Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt, so das Argument der Autobesitzerin. Das sah das Coburger Landgericht anders und wies die gegen die Gemeinde eingereichte Klage auf Zahlung von Schadenersatz als unbegründet zurück. Kerngesunder BaumEine Gemeinde ist zwar grundsätzlich dazu verpflichtet, Bäume oder Teile von ihnen zu entfernen, wenn sie nicht mehr standsicher sind oder herabzufallen drohen. Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass sämtliche Bäume im Bereich einer Straße vorsorglich beseitigt werden müssen. Nach einer ausführlichen Beweisaufnahme kam das Gericht zu der Überzeugung, dass der Baum, unter welchem die Klägerin geparkt hatte, zum Zeitpunkt des Schadens kerngesund war. Als Ursache für das Abbrechen des Astes kam daher ausschließlich der ungewöhnlich starke Gewittersturm in Betracht. Durch ihn wurden nicht nur Weichhölzer wie Kastanien, sondern auch Harthölzer in erheblichem Umfang beschädigt. Die Gemeinde kann daher nicht für den Schaden an dem Fahrzeug der Klägerin zur Verantwortung gezogen werden. Unvermeidbare NaturgewaltenNach Ansicht des Gerichts müssen gewisse Gefahren, die nicht durch menschliches Handeln entstehen, sondern auf Gegebenheiten und Gewalten der Natur zurückzuführen sind, als unvermeidlich hingenommen werden. Hätte die Klägerin eine Teilkaskoversicherung abgeschlossen, wäre ihr viel Ärger erspart geblieben. Denn nun muss sie nicht nur die Reparaturkosten ihres Autos, sondern zusätzlich die Anwalts- und Gerichtskosten bezahlen. |
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