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Tragischer Unfall auf Schwimmbadrutsche PDF Drucken E-Mail
News - Rechtsprechung
Dienstag, 04 März 2008

Sind Eltern, die sich mit ihrem Kind in einem Schwimmbad befinden, dazu verpflichtet, auch auf das Verhalten fremder Kinder zu achten?

(verpd) Die Eltern spielender Kinder sind alleine zur Aufsicht ihres eigenen Nachwuchses verpflichtet. Verpflichtungen gegenüber anderen Kindern, die sich leichtsinnig verhalten, bestehen hingegen in der Regel nicht – so das Oberlandesgericht Karlsruhe in einer Entscheidung vom 10. August 2007 (Az.: 14 U 8/06).

Der fünfjährige Sohn der Beklagten hatte sich mit seinen Eltern im Nichtschwimmerbecken einer Badeanstalt aufgehalten. Dort stieg das Kind auf eine Kinderrutsche, die in das Nichtschwimmerbecken führte.

Zusammenprall auf Kinderrutsche

Kurz darauf rutschte der Junge ordnungsgemäß mit den Beinen voraus die Bahn hinunter. In diesem Augenblick kletterte der achtjährige Sohn der Klägerin in aufrechter Haltung aus dem Schwimmbecken auf das Ende der Rutschbahn.


Der von oben kommende Fünfjährige rutschte ihm mit voller Wucht in die Beine. Dabei verlor das von unten kommende Kind das Gleichgewicht und schlug mit dem Gesicht auf die Rutschfläche auf. Durch den tragischen Zwischenfall erlitt der Achtjährige erhebliche Verletzungen im Mundbereich.

Kurze Zeit später bemerkte auch seine Mutter den Vorfall, die sich ebenfalls im Nichtschwimmerbecken befand.

Klage gegen Eltern und Schwimmbadbetreiber

Die Frau war der Ansicht, dass die Eltern des Fünfjährigen, die ihren Sohn bei seiner Rutschpartie beobachtet hatten, den Unfall hätten verhindern müssen. Denn sie wären dazu verpflichtet gewesen, ihr Kind vor dem Zusammenprall aufzufangen beziehungsweise das verletzte Kind daran zu hindern von unten auf die Rutsche zu klettern.

Dem Betreiber des Schwimmbads warf die Klägerin eine Verletzung seiner Verkehrssicherungs-Pflicht vor. Denn hätte der Schwimmmeister die Kinderrutsche ständig beobachtet, wäre es nicht zu dem Unfall ihres Sohnes gekommen.

Dem wollte das Gericht nicht folgen. Es wies die Klage der Mutter beziehungsweise ihres Sohnes auf Zahlung von Schmerzensgeld ab und ließ auch keine Revision gegen die Entscheidung zu.

Verantwortung der Mutter

Entgegen der Ansicht der Klägerin waren die Eltern des herunterrutschenden Jungen nicht dazu verpflichtet, ihr Kind vor dem Zusammenprall aufzufangen. Denn schließlich hat sich der Fünfjährige ordnungsgemäß verhalten. Außerdem hätte ein solcher Versuch für alle Beteiligten gefährlich werden können und wäre damit nicht zu verantworten gewesen.

Den beklagten Eltern kann nach Ansicht des Gerichts auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie den fremden Jungen nicht daran hinderten, auf das Ende der Rutsche zu klettern. Denn dazu war ausschließlich seine eigene Mutter verpflichtet, die ebenfalls in der Nähe der Rutsche gestanden hatte.

Grundsätzlich, so das Gericht, beschränkt sich elterliche Aufsichtspflicht allein auf das Verhalten des eigenen Kindes.

Keine Verletzung der Verkehrssicherungs-Pflicht

Auch den Vorwurf gegen den Schwimmbadbetreiber wies das Gericht als unbegründet zurück. Der Schwimmmeister musste nach Ansicht der Richter nicht damit rechnen, dass sich ein Schwimmbadbenutzer so grob regelwidrig verhält wie das Unfallopfer.

Es besteht auch keine Verpflichtung, eine Schwimmbadrutsche ständig im Auge zu behalten. Auch die Anbringung eines Schildes, welches vor den Gefahren einer nicht ordnungsgemäßen Nutzung der Rutsche warnt, hielt das Gericht nicht für nötig.

 
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