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News - Rechtsprechung
Dienstag, 04 März 2008

Müssen Einsatzfahrzeuge von Polizei und Feuerwehr grundsätzlich das Martinshorn betätigen oder reicht das Blaulicht aus?

(verpd) Fährt ein Einsatzfahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit in eine Kreuzung, ohne das Martinshorn zu betätigen, so trifft dessen Fahrer im Falle eines Unfalls mit einem anderen Verkehrsteilnehmer ein erhebliches Mitverschulden.

Das gilt auch dann, wenn das Blaulicht des Fahrzeuges eingeschaltet war – so das Kammergericht Berlin in einer jetzt bekannt gewordenen Entscheidung vom 15. Januar 2007 (Az.: 12 U 145/05).

Kollision trotz Blaulicht

Der Kläger hatte mit seinem Pkw vor einer roten Ampel gewartet, als sich von hinten mit großer Geschwindigkeit ein Einsatzfahrzeug der Polizei näherte. An diesem Fahrzeug waren sowohl das Blaulicht als auch das Martinshorn eingeschaltet.


Nachdem das Polizeifahrzeug das Auto des Klägers überholt hatte, setzte sich dieser in Bewegung, um nach links abzubiegen. Denn in der Zwischenzeit war die Ampel grün geworden.

Dabei kollidierte er mit einem zweiten, sich von hinten nähernden Polizeiauto, welches die Kreuzung mit einer Geschwindigkeit von mehr als 70 km/h überqueren wollte. Doch anders als am ersten Polizeiwagen war an dem zweiten Auto nur das Blaulicht eingeschaltet, so dass es der Kläger nicht bemerkte.

Schadenteilung

Seine gegen die Polizeibehörde gestellten Schadenersatz-Forderungen wurden von dieser als unbegründet zurückgewiesen. Denn schließlich habe sich das Polizeifahrzeug im Einsatz befunden und von seinen Sonderrechten gemäß Paragraf 35 Absatz 1 StVO (Straßenverkehrsordnung) Gebrauch gemacht.

Im Übrigen habe der Pkw-Fahrer gegen seine Rückschaupflicht gemäß Paragraf 9 Absatz 1 StVO verstoßen. Wäre er dieser Verpflichtung nachgekommen, wäre es zu dem Unfall nicht gekommen.

Dem stimmte das Gericht nur teilweise zu und sprach dem Kläger eine Entschädigung in Höhe von 50 Prozent seines Schadens zu.

Blaulicht ist kein Freibrief

Grundsätzlich, so das Gericht, war es dem im Einsatz befindlichen Polizeifahrzeug zwar erlaubt, mit überhöhter Geschwindigkeit in die Kreuzung einzufahren. Dabei hätte sich dessen Fahrer aber ganz besonders vorsichtig und aufmerksam verhalten müssen.

Denn er musste damit rechnen, dass andere Verkehrsteilnehmer bei grünem Ampellicht in die Kreuzung einfahren würden. Das gilt umso mehr, als dass an dem Polizeiwagen lediglich das Blaulicht eingeschaltet war.

Will ein Einsatzfahrzeug eine Kreuzung überqueren, so muss zusätzlich zu dem Blaulicht auf jeden Fall auch das Martinshorn eingeschaltet sein. Diese Verpflichtung besteht insbesondere dann, wenn das Fahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs ist.

Ähnliche Entscheidung

Im zu entscheidenden Fall kam hinzu, dass der Kläger nach dem Passieren des ersten Polizeiwagens nicht zwingend mit einem zweiten Einsatzfahrzeug rechnen musste.

Andererseits hat der Kläger unbestritten seine Rückschaupflicht verletzt. Das Gericht hielt daher eine Schadenteilung für angemessen.

Zu einer ähnlichen Einschätzung gelangte im Dezember 2006 das Oberlandesgericht Jena. In diesem Fall ging es um eine Kollision mit einem Feuerwehrfahrzeug, dessen Fahrer allzu sorglos in eine Kreuzung eingefahren war.

 
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