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Streit um Insulininjektion PDF Drucken E-Mail
News - Rechtsprechung
Dienstag, 04 März 2008

Muss eine Krankenkasse die Kosten für eine häusliche Krankenpflege auch dann bezahlen, wenn bestimmte Leistungen regelmäßig außerhalb der Wohnung des Pflegebedürftigen erbracht werden?

(verpd) Krankenkassen müssen die Kosten für einzelne Leistungen einer häuslichen Krankenpflege auch dann übernehmen, wenn sie vom Pflegebedürftigen regelmäßig nicht zuhause, sondern in einer Behindertenwerkstatt in Anspruch genommen werden.

Das hat das Hessische Landessozialgericht mit Urteil vom 17. Dezember 2007 entschieden (Az.: L 1 KR 110/06).

Tägliche Spritze

In dem zu entscheidenden Fall ging es um die Klage eines Mannes, der unter Diabetes und Epilepsie litt.


Obwohl ihm grundsätzlich die Kosten für eine häusliche Krankenpflege gezahlt werden mussten, weigerte sich seine Krankenkasse, den Anteil für eine jeden Mittag notwendige Insulininjektion zu übernehmen, die er sich nicht selber setzen kann.

Als Grund für ihre ablehnende Haltung führte die Krankenkasse an, dass der Kläger tagsüber in einer Werkstatt für Behinderte arbeitet. Eine häusliche Krankenpflege beschränkt sich nach Auffassung der Kasse jedoch ausschließlich auf Leistungen, die in der Wohnung des Patienten und nicht außerhalb erbracht werden.

Zu enge Auslegung gesetzlicher Bestimmungen

Das sahen die Richter des Hessischen Landessozialgerichts anders und gaben der Klage des Mannes auf Kostenerstattung statt.

Nach Ansicht des Gerichts hat die Krankenkasse den Begriff „häuslich“ zu eng ausgelegt. Nach ihrer Meinung kann das Gesetz zur häuslichen Krankenpflege nämlich durchaus auch auf Pflegeleistungen ausgedehnt werden, die in Werkstätten für Behinderte durchgeführt werden.

Krankenkassen sind daher dazu verpflichtet, die Kosten einer täglichen Insulininjektion am Arbeitsplatz des Klägers zu zahlen.

Eine Revision gegen ihre Entscheidung ließen die Richter nicht zu.

 
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