| Ahnungslose Erben gehen leer aus |
|
|
|
| News - Rechtsprechung | |||||
| Dienstag, 04 März 2008 | |||||
|
Auch beim Erben schützt Unwissenheit nicht vor Nachteilen. Was passiert, wenn der Pflichtteil zu spät eingefordert wird? (verpd) Wer als Erbe Anspruch auf einen Pflichtteil der Hinterlassenschaft hat, muss relativ schnell handeln.Denn dieser sogenannte Pflichtteilanspruch verjährt bereits nach drei Jahren von dem Zeitpunkt an, an dem der Berechtigte vom Erbfall erfahren hat. Der Pflichtteil ist ein persönlicher Anspruch auf Zahlung einer Geldsumme in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteil kann nur unter bestimmten engen Voraussetzungen entzogen werden, beispielsweise bei Erbunwürdigkeit.
Pflichtteil bleibtSind Kinder, Eltern oder der Ehegatte des Erblassers von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, so können sie dennoch von den Erben den Pflichtteil verlangen.
Verzicht kann vorher erklärt werdenDas Pflichtteilsrecht kann durch ein Testament nicht entzogen werden, wenn kein Fall der so genannten Erbunwürdigkeit vorliegt. Die zukünftigen Erben können aber durch eine notarielle Erklärung einen wirksamen Verzicht auf spätere Ansprüche erklären. Nach dem Erbfall keine Verzichtserklärung nötigDa die Berechtigten ihren Pflichtteil gegenüber den Erben innerhalb der drei Jahre ausdrücklich einfordern müssen, bedarf es nach Eintreten des Erbfalls keiner ausdrücklichen Verzichtserklärung. Grund: Ohne ausdrückliche Aufforderung besteht auch kein Anspruch auf den Pflichtteil. |
|||||
| < zurück | weiter > |
|---|
Administrator 




