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Altersvorsorge für Prozessfinanzierung auflösen? PDF Drucken E-Mail
News - Rechtsprechung
Dienstag, 04 März 2008

Das Oberlandesgericht Zweibrücken hatte zu entscheiden, ob ein Lebensversicherungs-Vertrag gekündigt werden muss, um mit dem Rückkaufswert die Kosten einer gerichtlichen Auseinandersetzung finanzieren zu können?

(verpd) Es besteht keine generelle Verpflichtung, einen Lebensversicherungs-Vertrag, welcher der Altersversorgung dient, aufzulösen, um mit dem Rückkaufswert die Kosten eines Prozesses zu finanzieren.

Es kommt vielmehr auf die besonderen Umstände des Einzelfalls an, ob ein Vertrag tatsächlich gekündigt werden muss – so das Oberlandesgericht Zweibrücken in einem Beschluss vom 26. September 2007 (Az.: 6 WF 192/07).

Antrag auf Prozesskostenhilfe

Die Klägerin war gegen den Vater ihrer drei Kinder vor Gericht gezogen. Wegen ihrer schwierigen finanziellen Situation beantragte sie die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Doch dem wollte das Familiengericht Zweibrücken nicht stattgeben.

Es verlangte von der Frau vielmehr, ihre auf das Jahr 2026 abgeschlossene Lebensversicherung zu kündigen, um mit dem Rückkaufswert von rund 4.200 Euro den Prozess zu finanzieren.


Dass sie dabei erhebliche Verluste in Kauf nehmen sollte, ließ das Gericht ebenso unbeeindruckt wie die Tatsache, dass der Vertrag zur Altersversorgung der Klägerin gedacht war und sie befürchten musste, aus gesundheitlichen Gründen künftig keinen neuen Lebensversicherungs-Vertrag mehr abschließen zu können.

Unzumutbare Härte?

Mit ihrer hiergegen eingereichten Beschwerde beim Oberlandesgericht Zweibrücken hatte die Frau jedoch Erfolg.

Die Frage, ob der Rückkaufswert einer Lebensversicherung zur Finanzierung von Prozess- und Verfahrenskosten eingesetzt werden muss, kann nach Ansicht der Richter nicht einheitlich beurteilt werden. Wie die Entscheidungen anderer Gerichte zeigen, kommt es vielmehr auf die besonderen Umstände des Einzelfalls an.

Denn auch in Fällen, in denen der Rückkaufswert eines Lebensversicherungs-Vertrages das sogenannte Schonvermögen übersteigt, kann deren Auflösung eine unzumutbare Härte darstellen.

Von der Wichtigkeit einer privaten Altersversorgung

Die Kündigung eines Vertrages ist insbesondere dann als unzumutbar anzusehen, wenn dadurch die Aufrechterhaltung einer angemessenen Altersversorgung wesentlich erschwert wird.

Das aber ist nach Ansicht des Gerichts in der zu entscheidenden Sache der Fall. Die Klägerin verfügt bislang lediglich über eine Rentenanwartschaft von weniger als 200 Euro monatlich. Sie hat drei kleine Kinder zu versorgen und kann daher auch mittelfristig nur eine Teilzeittätigkeit ausüben.

Nach Auffassung der Richter ist es daher so gut wie ausgeschlossen, dass die Klägerin mithilfe der gesetzlichen Rentenversicherung in absehbarer Zeit eine angemessene Sicherung für ihr Rentenalter aufbauen kann. Daher bedarf es einer zusätzlichen Absicherung in Form einer privaten Altersversorgung.

Erhebliche Verluste

Hinzu kommt, dass die Klägerin bei Auflösung ihrer Lebensversicherung mit erheblichen Verlusten zu rechnen hätte und der Rückkaufswert des Vertrages in nur geringem Maße das Schonvermögen übersteigt.

Der Rückkaufswert würde im Übrigen bei Weitem nicht ausreichen, um damit die voraussichtlichen Prozesskosten bezahlen zu können.

Auf die zusätzliche Frage, ob es der Klägerin aus gesundheitlichen Gründen künftig nicht mehr möglich wäre, erneut eine Lebensversicherung abzuschließen, kommt es daher nicht an.

Nach all dem ist der Frau die beantragte Prozesskostenhilfe zu gewähren. In diesem Zusammenhang muss das Familiengericht jedoch noch weitere Fragen klären. Die Sache wurde daher zur endgültigen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

 
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