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Folgenreicher Zusammenstoß mit einem Kinderfahrrad PDF Drucken E-Mail
News - Rechtsprechung
Dienstag, 04 März 2008

Ist ein achtjähriges Kind zum Schadenersatz verpflichtet, wenn sein führungsloses Fahrrad gegen ein vorbeifahrendes Auto stößt? Der BGH gibt eine Antwort.

(verpd) Kollidiert das führungslose Fahrrad eines Achtjährigen mit einem vorbeifahrenden Auto, so ist das Kind in der Regel nicht zum Ersatz des dadurch entstandenen Schadens verpflichtet.

Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 16. Oktober 2007 entschieden (Az.: VI ZR 42/07).

Verhängnisvoller Schubs

Der Kläger befuhr mit seinem Fahrzeug eine Straße, die in einer 30 km/h-Zone liegt. Ihm kam eine Gruppe von Kindern entgegen, welcher der achtjährige Beklagte vorauseilte.

Das Kind schob ein Fahrrad und ließ es mit einem Schubs plötzlich los, damit es alleine weiterrollen konnte. Doch anders als gedacht rollte das Fahrrad nicht auf dem Bürgersteig weiter, sondern geriet auf die Fahrbahn, wo es gegen das vorbeifahrende Auto des Klägers stieß.


Seinen Schaden in Höhe von rund 1.500 Euro machte der Autofahrer gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Kindes geltend. Doch dieser lehnte eine Regulierung des Schadens ab. Dabei stellte der Versicherer eine Haftungsverpflichtung des Kindes in Abrede.

Überforderte Kinder

Zu Recht, meinten die Richter des Bundesgerichtshofs und wiesen die Klage des Autofahrers unter Hinweis auf Paragraf 828 Absatz 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) als unbegründet zurück.

Dort heißt es: „Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.“

Nach Auffassung des Gerichts hat der Gesetzgeber mit der ab 1.8.2002 geltenden Präzisierung von Paragraf 828 BGB dem Umstand Rechnung getragen, dass Kinder bis zur Vollendung ihres zehnten Lebensjahrs regelmäßig damit überfordert sind, die besonderen Gefahren des motorisierten Straßenverkehrs zu erkennen.

Anders als Erwachsene können Kinder dieses Alters erfahrungsgemäß insbesondere die Geschwindigkeit und Entfernung anderer Verkehrsteilnehmer nicht ausreichend einschätzen.

Folgen nicht vorausgesehen

Bei der Gesetzesänderung hat sich der Gesetzgeber von der Erkenntnis leiten lassen, dass Kinder in diesem Alter wegen ihres Lauf- und Erprobungsdrangs, ihrer Impulsivität, Affektreaktionen, mangelnder Konzentrations-Fähigkeit und ihres gruppendynamischen Verhaltens zu einem verkehrsgerechten Verhalten oft nicht in der Lage sind – so das Gericht.

Das beweist auch der zu entscheidende Fall, in dem das beklagte Kind ganz offensichtlich von den anderen Kindern dazu angefeuert wurde, sein Fahrrad so schnell zu schieben, dass es eigenständig weiterrollen konnte.

Dabei war das Kind ganz offenkundig nicht in der Lage, eine möglicherweise schädigende Folge seines Verhaltens vorauszusehen. Die Forderungen des Klägers waren daher als unbegründet zurückzuweisen.

Andere Regeln für ruhenden Verkehr

Da sich das Haftungsprivileg gemäß Paragraf 828 Absatz 2 BGB nur auf den fließenden Verkehr bezieht, wäre die Sache anders zu beurteilen gewesen, wenn das Fahrrad gegen ein parkendes Auto gestoßen wäre und dieses beschädigt hätte, so das Gericht.

Dazu heißt es in dem Urteil wörtlich: „Soweit der Kläger anführt, es könne keinen Unterschied machen, ob das Fahrrad zufällig nach links (auf die Straße) oder nach rechts (gegen ein parkendes Fahrzeug) rollt, unterstellt er einen hypothetischen Alternativsachverhalt, der sich im konkreten Fall gerade nicht realisiert hat und die Entscheidung deshalb nicht beeinflussen kann.“

 
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