| Eine Delle zuviel |
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| News - Rechtsprechung | |
| Dienstag, 04 März 2008 | |
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Wenn ein Auto bei einem Unfall ohne Verschulden des Fahrers zu Schrott gefahren wird, bekommt er die Kosten für eine günstige Reparatur nicht immer in voller Höhe erstattet. So hat der BGH entschieden. (verpd) Liegen die voraussichtlichen Kosten der Reparatur eines Kraftfahrzeugs mehr als 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungs-Wert, so ist die Instandsetzung in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig und der Geschädigte kann vom Schädiger nur die Wiederbeschaffungs-Kosten verlangen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 10. Juli 2007 entschieden (Az.: VI ZR 258/06). Nur perfekte ArbeitIn dem Fall, über den der BGH als letzte Revisionsinstanz zu entscheiden hatte, war der Beklagte auf das bereits stehende Fahrzeug des Klägers aufgefahren. Danach hatte dieses gemäß dem Sachverständigen-Gutachten nur noch einen Restwert von 500 Euro. Eine Reparatur hätte knapp 11.500 Euro gekostet, der Wiederbeschaffungs-Wert lag bei 4.700 Euro. Da der Kläger aber sein Auto offensichtlich lieber behalten wollte, ging er zu einer Werkstatt, welche die Reparatur für 6.100 Euro durchführte. Dies lag noch innerhalb der 130-Prozent-Grenze des Wiederbeschaffungs-Wertes. Der Beklagte beziehungsweise seine Versicherung wollten dies nicht ohne Weiteres bezahlen und schickten erneut einen Gutachter los, der prüfen sollte, ob die Reparaturen auch wirklich fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt worden waren, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hatte. Nur dann dürfen die Kosten dafür 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungs-Wert liegen. Die Optik zähltDer Gutachter wurde auch prompt fündig und entdeckte an mehreren Stellen, an denen kein Austausch vorgenommen worden war, „Restmängel in Form von Stauchungen und verbliebenen Verformungen“, die allerdings wohl die Fahrtüchtigkeit nicht gefährdeten und den Autobesitzer nicht weiter störten. Deshalb sprach der BGH dem Kläger lediglich einen Ausgleich der Reparaturkosten in Höhe des Wiederbeschaffungs-Wertes zu. |
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