| Streit um Anwaltskosten |
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| News - Rechtsprechung | |
| Dienstag, 04 März 2008 | |
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Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Prozessbeteiligter die Reisekosten eines „Hausanwalts“ der gegnerischen Versicherung zahlen muss. (verpd) Überlässt ein Versicherungsnehmer seinem Haftpflichtversicherer die Prozessführung und beauftragt dieser statt eines ortsansässigen Anwalts seinen „Hausanwalt“, so muss der unterlegene Prozessgegner nicht für dessen Reisekosten aufkommen. Das hat das Oberlandesgericht Oldenburg mit Beschluss vom 31. Juli 2007 entschieden (Az.: 5 W 113/07). Auswärtiger AnwaltEin bei dem Beschwerde führenden Versicherer versicherter Arzt war vor dem Landgericht Oldenburg wegen einer angeblichen Verletzung eines Arztvertrages verklagt worden. Der Arzt meldete den Schaden seinem Haftpflicht-Versicherer und überließ diesem bedingungsgemäß die Prozessführung. e. Doch anstatt einen örtlichen Anwalt mit der Führung des Rechtsstreits zu beauftragen, betraute der Versicherer seinen ständig für ihn tätigen, jedoch nicht ortsansässigen „Hausanwalt“ mit der Sache. Erfolglose BeschwerdeNach gewonnenem Prozess forderte er von dem Prozessgegner, ihm die Reisekosten des „Hausanwalts“ von Hannover nach Oldenburg zu erstattet. Doch das Gericht wollte dem Versicherer lediglich die fiktiven Kosten eines am Wohn- und Geschäftsort des Versicherten ansässigen Anwalts zugestehen. Der Versicherer legte daraufhin Beschwerde beim Oberlandesgericht ein, hatte damit jedoch keinen Erfolg. Wird eine Partei – wie hier der beklagte Arzt – im eigenen Gerichtsstand verklagt, so sind die zusätzlichen Kosten für die Beauftragung eines auswärtigen Anwalts regelmäßig nicht erstattungsfähig. Denn der damit verbundene Mehraufwand ist gemäß Paragraf 91 Absatz 2 Satz 1 ZPO (Zivilprozessordnung) nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung. Unnötige KostenDas gilt nach Auffassung der Richter nicht nur wegen der geringeren Kosten, sondern auch im Hinblick auf die einfacheren Möglichkeiten der persönlichen Unterrichtung und Beratung. Die Tatsache, dass es sich bei dem auswärtigen Rechtsanwalt um einen ständig beauftragten Rechtsvertreter des Versicherers gehandelt hat und dieser bereits vorprozessual in der Sache tätig war, spielt für die Beurteilung der Übernahme der Reisekosten keine Rolle. Denn die Aufwendungen für einen Rechtsanwalt können einem in einem Rechtsstreit unterlegenen Dritten nur dann auferlegt werden, wenn diese für die Rechtsverteidigung notwendig waren und auch von einer unversicherten Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, vernünftigerweise aufgewendet worden wären. Keine Regel ohne AusnahmeDas Gericht hielt es aber für ausgeschlossen, dass der beklagte Arzt von sich aus einen von weit her angereisten Anwalt mit der Sache beauftragt hätte. Anders wäre die Sache im Hinblick auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28.6.2006 (Az.: IV ZB 44/05) nur dann zu beurteilen gewesen, wenn der Versicherer selber als Beklagter an dem Rechtsstreit beteiligt gewesen wär |
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