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Wenn der Zeuge wackelt PDF Drucken E-Mail
News - Rechtsprechung
Dienstag, 04 März 2008

Gelegentlich kann es von der Qualität einer Zeugenaussage abhängen, ob ein Hausratversicherer nach einem Einbruchdiebstahl leisten muss oder nicht.

(verpd) Beruft sich ein Versicherungsnehmer nach einem behaupteten Einbuchdiebstahl auf einen Zeugen, den das Gericht für unglaubwürdig hält, so ist der Hausratversicherer zumindest dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn auch die angeblichen Einbruchspuren nicht ausreichend auf einen Einbruch hinweisen.

Das hat das Oberlandesgericht München mit Urteil vom 9. November 2007 entschieden (Az.: 25 U 3056/07).

Keine Spuren hinterlassen

Die Klägerin hatte bei der Beklagten eine Hausratversicherung abgeschlossen.

Nach ihren Angaben war ein unbekannter Täter durch ein ordnungsgemäß verschlossenes Parterrefenster in ihre Wohnung eingedrungen und hatte Gegenstände im Wert von annähernd 60.000 Euro entwendet. Dabei hatte er keine nennenswerten Spuren zu hinterlassen.

Das Diebesgut transportierte der Einbrecher nach Aussage der Versicherten ab, indem er die verschlossene Haustür von innen mit einem in der Diele befindlichen Schlüssel aufschloss.

Als einzige Einbruchspuren konnte die Klägerin darauf verweisen, dass bei ihrer Rückkehr angeblich ein auf dem Fensterbrett befindlicher Blumentopf zu Boden gegangen war. Außerdem wies das Fenster leichte Kratzspuren auf. Ansonsten war es unbeschädigt.

Falsche Angaben in der Schadenanzeige

Nach Ansicht des Versicherers reichten diese Anzeichen nicht aus, um auf einen versicherten Einbruchdiebstahl schließen zu können.


Im Übrigen verwies er darauf, dass die Versicherte in der Schadenanzeige falsche Angaben gemacht hatte. Die Klägerin hatte nämlich behauptet, dass zum Zeitpunkt der behaupteten Tat sämtliche Fenster des Einfamilienhauses geschlossen waren, obwohl sie später einräumen musste, dass ein Kellerfenster „auf Kipp“ gestanden hatte.

Nach all dem lehnte es der Versicherer ab, die von der Versicherten verlangte Entschädigung aus der Hausratversicherung zu bezahlen.

Unglaubwürdiger Zeuge

Zur Untermauerung ihres Vortrages berief sich die Versicherte in dem anschließend gegen den Versicherer angestrengten Prozess auf einen Zeugen.

Dieser sollte sämtliche von ihr gemachten Angaben bestätigen können, wie zum Beispiel die, dass Fenster und Türen beim Verlassen des Hauses ordnungsgemäß geschlossen waren.

Doch in einer ausführlichen richterlichen Vernehmung verwickelte sich der Zeuge immer mehr in ganz erhebliche Widersprüche. Dieses führte dazu, dass das Gericht dem Zeugen keinen Glauben schenkte, auch wenn es ihm nicht unterstellen wollte, vorsätzlich die Unwahrheit gesagt zu haben.

Fehlender Beweis

Der Versicherten war es dadurch aber letztlich nicht möglich, den behaupteten Einbruchdiebstahl zu beweisen.

Denn die am angeblichen Tatort vorgefundenen Spuren – ein heruntergefallener Blumentopf und Kratzspuren am Fenster – konnten nach Ansicht des Gerichts auch ebenso gut dadurch entstanden sein, dass das Fenster nicht ordnungsgemäß verschlossen war und durch einen Windzug aufgedrückt wurde.

Aufklärungspflichten des Versicherungsnehmers

Falschangaben zum Verschlusszustand von Fenstern und Türen sind bei einem behaupteten Einbruchdiebstahl generell dazu geeignet, die Interessen des Versicherers an der Aufklärung des Sachverhalts und der Prüfung seiner Leistungspflicht ernsthaft zu gefährden, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung.

Unwahre und unvollständige Angaben in einer Schadenanzeige führen aber selbst dann zum Verlust des Versicherungsschutzes, wenn dem Versicherer durch diese Angaben kein Nachteil entsteht.

Nach Auffassung des Gerichts war die Klage der Versicherten nach all dem als unbegründet zurückzuweisen. Auch eine Revision gegen ihre Entscheidung ließen die Richter nicht zu.

 
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