| Streit um Restwert eines Unfallfahrzeuges |
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| News - Rechtsprechung | |
| Dienstag, 04 März 2008 | |
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Darf ein Geschädigter sein durch einen Unfall beschädigtes Fahrzeug an einen örtlichen Händler verkaufen, oder muss er sich von dem Versicherer des Unfallverursachers an eine Internet-Restwertbörse verweisen lassen? (verpd) Ein Unfallgeschädigter, der sein Fahrzeug zu dem in einem Sachverständigen-Gutachten genannten Restwert an einen örtlichen Händler verkauft, verstößt gegen seine Schadenminderungs-Pflicht, wenn er ein deutlich höheres Angebot einer Internet-Restwertbörse ignoriert.Das gilt zumindest dann, wenn ihm der Versicherer des Unfallverursachers vor dem Verkauf des Fahrzeuges ein entsprechendes Angebot nachgewiesen hat – so das Oberlandesgericht Düsseldorf in einer Entscheidung vom 15. Oktober 2007 (Az.: I-1 U 267/06). Differenz von 5.000 EuroDer Kläger war schuldlos in einen Unfall verwickelt worden. Dabei erlitt sein Fahrzeug einen wirtschaftlichen Totalschaden. Der Kfz-Sachverständige ermittelte den Restwert des Autos mit 6.200 Euro. Zu diesem Preis verkaufte der Kläger das Fahrzeug an einen örtlichen Händler. Zuvor hatte der Versicherer des Unfallverursachers dem Kläger allerdings eine Liste mit fünf Angeboten der Online-Restwertbörse car.tv überlassen. Das höchste Angebot für das Fahrzeug betrug rund 11.200 Euro, das niedrigste etwas mehr 9.000 Euro. Die Angebote lagen damit deutlich über der Schätzung des Sachverständigen. Verstoß gegen Schadenminderungs-PflichtNach Meinung des Versicherers hätte sich der Geschädigte auf das Höchstangebot der Restwertbörse einlassen müssen und das Auto nicht zu dem von dem Sachverständigen genannten Restwert verkaufen dürfen. Bei seiner Abrechnung ging er daher von einem entsprechend hohen Restwert aus. Der Kläger wandte hingegen ein, dass Internetangebote unsicher und daher unzumutbar seien, und zog gegen den Versicherer vor Gericht. Ohne Erfolg. Sowohl das in der ersten Instanz angerufene Landgericht als auch das Oberlandesgericht wiesen die Klage als unbegründet zurück. Nach Ansicht des Gerichts darf ein Geschädigter Restwertangebote, die über Online-Börsen an ihn herangetragen werden, nicht von vornherein allein wegen ihrer Herkunft ablehnen. Denn andernfalls kann ein Verstoß gegen die Schadenminderungs-Pflicht gemäß Paragraf 254 Absatz 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) vorliegen. Zweifel an Qualität des GutachtensEntscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls unter besonderer Beachtung der Zumutbarkeit. Legt ein Versicherer wie in dem zu entscheidenden Fall ein Restwertangebot vor, welches erheblich von den im Sachverständigen-Gutachten gemachten Angaben abweicht, so muss sich ein Geschädigter die Frage stellen, ob er dem Gutachten trauen kann. Dazu das Gericht wörtlich: „Je stärker die Beiträge auseinanderklaffen, desto mehr wird der Geschädigte Anlass haben, den Wertansatz seines Sachverständigen zu hinterfragen und gegebenenfalls den höheren Betrag des Restwertangebotes in Verhandlungen mit seinem Abnehmer einzubringen haben. Entscheidend ist nicht die Herkunft dieses Angebots, sondern seine inhaltliche Akzeptanz.“ Kein Widerspruch zur bisherigen UrteilenNach Einschätzung des Gerichts war das Angebot der Online-Restwertbörse als seriös einzustufen. Auch einen besonderen Aufwand musste der Kläger nicht betreiben. Denn Gegenstand des Angebots war, dass das Fahrzeug kostenlos abgeholt wurde. Der Kläger hat daher gegen seine Schadenminderungs-Pflicht verstoßen, als er trotz des Hinweises durch den beklagten Versicherer sein Fahrzeug zu dem im Sachverständigen-Gutachten genannten Restwert verkaufte. Ein Geschädigter muss sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht in jedem Fall auf den Online-Markt verweisen lassen. Der BGH hat aber auch betont, dass ein Geschädigter bei der Schadensabwicklung grundsätzlich den ihm zumutbaren wirtschaftlichsten Weg zu wählen hat. Die Düsseldorfer Richter sehen sich daher nicht in Widerspruch mit der Rechtsprechung des BGH. Eine Revision gegen die Entscheidung wurde nicht zugelassen. |
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