| Sturz eines Heimbewohners |
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| News - Rechtsprechung | |
| Dienstag, 04 März 2008 | |
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Um Schadenersatz zu erhalten, muss ein Geschädigter in der Regel beweisen, dass der Schaden von einem Dritten verursacht wurde. Doch es gibt Ausnahmen, wie ein jüngst veröffentlichtes Urteil des Kammergerichts Berlin belegt. (verpd) Kommt es im Zusammenhang mit einer konkret geschuldeten Hilfsleistung zum Sturz eines Heimbewohners, so hat der Betreiber des Pflegeheims darzulegen und zu beweisen, dass dieser Sturz nicht auf ein Fehlverhalten des Pflegepersonals zurückzuführen ist.Das hat das Kammergericht Berlin in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss entschieden (Az.: 12 U 63/06). Plötzliche KehrtwendeEine Pflegeeinrichtung hatte Berufung gegen ein Urteil eingelegt, welches es dazu verpflichtet hatte, dem Krankenversicherer eines seiner Heimbewohner Schadenersatz für aufgewendete Heil- und Behandlungskosten zu zahlen. Der Mann war von einer Pflegekraft ins Badezimmer begleitet worden und durch eine plötzliche Kehrtwende zu Fall gekommen. Dabei wurde er verletzt. Dem Pfleger war bekannt, dass der verwirrte ältere Herr gesteigerten Wert darauf legte, bestimmte Gegenstände, wie etwa sein Brillenetui und eine Taschenlampe, ständig mit sich zu führen. Auf dem Weg zum Bad bemerkte der Heimbewohner, einige der Sachen nicht dabei zu haben und wollte sie aus seinem Zimmer holen. Dabei kam es zu dem folgenreichen Sturz. Die Heimleitung war sich keiner Schuld bewusst und lehnte es ab, sich mit den Schadenersatz-Forderungen der Krankenkasse zu befassen. Denn mehr als den Heimbewohner auf dem Gang in Badezimmer zu begleiten, sei dem Personal nicht zuzumuten. Der Kläger müsse daher beweisen, dass der Sturz Folge eines Fehlverhaltens des Personals war. Umkehr der BeweislastDoch ebenso wie die Vorinstanz wollte auch das Kammergericht Berlin dieser Argumentation nicht folgen. Es wies die gegen das Urteil eingelegte Berufung als unbegründet zurück. Allein die Tatsache, dass ein Heimbewohner im Bereich eines Pflegeheims gestürzt ist und sich dabei verletzt hat, lässt zwar nicht automatisch den Schluss auf ein schuldhaftes Verhalten des Pflegepersonals zu. Kommt es jedoch, wie im zu entscheidenden Fall, zu einem Sturz im Zusammenhang mit einer konkret geschuldeten Hilfsleistung, so ist die Sache anders zu beurteilen. Dann nämlich muss der Betreiber des Heims darlegen und beweisen, dass der Sturz nicht auf ein Fehlverhalten des Pflegepersonals zurückzuführen ist, so das Gericht. Nicht ausreichend aufgepasstDazu heißt es in der Entscheidung weiter: „Diese Beweislastumkehr umfasst auch den Nachweis eines objektiven Pflichtverstoßes, da der Heimbewohner im Herrschafts- und Organisationsbereich des Pflegeheims zu Schaden gekommen ist und die das Pflegeheim treffenden Vertragspflichten auch dahin gehen, den Heimbewohner in der konkreten Situation gerade vor dem eingetretenen Schaden zu bewahren.“ Das Gericht zeigte sich überzeugt davon, dass in dem zu entscheidenden Fall ein Fehlverhalten des Pflegepersonals vorlag. Der Patient befand sich zum Zeitpunkt des Vorfalls bereits vier Monate in der Einrichtung. Seine Demenz und die Neigung zu Fehlhandlungen waren dem Personal bekannt. Der Pfleger hätte daher mit der ruckartigen Kehrtwende rechnen und so den Sturz verhindern müssen. Zu dem Unfall konnte es daher ganz offenkundig nur deshalb kommen, weil die Pflegekraft im entscheidenden Moment unaufmerksam war. |
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