Varianten der Basisrente Die Basisrente mit und ohne Todesfallleistung Basisrenten eignen sich grundsätzlich für alle Personen, die den Sonderausgaben-Abzug nutzen können. Bei Rentenbeginn wird die Rente lebenslang monatlich ausgezahlt.
Wer Angehörige für den Todesfall absichern will, hat verschiedene Möglichkeiten. Die Leistung kann fällig werden, wenn der Versicherte bereits vor Rentenbeginn stirbt oder im Todesfall während des Rentenbezuges. Wenn keine Vereinbarungen getroffen wurden, wird bei Tod keine Leistung fällig.
Die Basisrente mit Investmentfonds Diese Versicherung ist speziell für Vorsorgesparer gedacht, die bei der Kapitalanlage ein höheres Risiko eingehen wollen. Die Anlage erfolgt in der Regel vollständig in Investmentfonds entsprechend der vom Kunden gewählten Anlagestrategie. Vor dem erstmaligen Rentenbezug wird der Wert des bis dahin angesparten Vorsorgekapitals ermittelt und während der Rentenzahldauer wie bei einer klassischen Rentenversicherung angelegt.
Bei diesem Produkt ist zu beachten, dass die Höhe der späteren Rente von der Wertentwicklung der Fonds beziehungsweise von der Börsenentwicklung abhängt. Wer Verlustrisiken vermeiden will, kann eine Garantieleistung vereinbaren. Dabei wird ein Teil des Beitrages dafür verwendet, dass bei Rentenbeginn in jedem Fall die bis dahin eingezahlten Beiträge zur Verfügung stehen.
Die Sofortrente Wie bei der klassischen privaten Rentenversicherung gibt es auch bei der Basisrente die Produktvariante "Sofortrente". Sie eignet sich für rentennahe Jahrgänge, die steuerbegünstigt ein lebenslanges Einkommen aus vorhandenem Kapital erzielen wollen. Bei der Sofortrente zahlt der Kunde einen hohen Einmalbeitrag, aus dem sofort eine lebenslange Rente fließt. Zusatzbausteine
Auf Wunsch kann die Basisrente mit verschiedenen Zusatzbausteinen kombiniert werden, die wichtige Lebensrisiken absichern.
Für den Todesfall bietet sich die Vereinbarung einer Rente für Hinterbliebene Ehegatten und Kinder an. Andere Personen können in den Schutz nicht eingeschlossen werden. Die Vereinbarung des Hinterbliebenenbausteins ist auch nachträglich noch möglich etwa bei Heirat und/oder dann, wenn sich Nachwuchs einstellt. Auf Wunsch kann eine zusätzliche Risikolebensversicherung angehängt werden, aus der die Angehörigen eine einmalige Kapitalleistung erhalten. Die zusätzliche Vereinbarung einer Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitsvorsorge ist ebenfalls möglich. Folgende Leistungen können vereinbart werden: - die Befreiung von weiterer Beitragszahlung bei vollem Erhalt der versicherten Alters- und gegebenenfalls Hinterbliebenenrente sowie
- eine Berufsunfähigkeitsrente bis maximal zur Höhe der Altersrente.
Zu beachten ist: Damit der Versicherungsbeitrag steuerlich abzugsfähig bleibt, darf der Beitrag für die in den Vertrag eingeschlossenen Zusatzbausteine zusammen nicht mehr als 49,99 Prozent des Gesamtbeitrages ausmachen. Die Leistungen aus den Zusatzversicherungen sind steuerpflichtig, ab 2040 in voller Höhe, bis dahin anteilig nach der Übergangsregelung. Kleines Lexikon zur Basisrente
Antragsteller: ist der Versicherungsnehmer. Er unterschreibt den Antrag und zahlt die Beiträge. In der Regel versichert er sich selbst und erhält im Erlebensfall die Versicherungsleistung. Hinterbliebenenschutz: Die Basisrente folgt dem Prinzip der gesetzlichen Rentenversicherung und ist nicht vererbbar. Allerdings kann ein zusätzlicher Hinterbliebenenschutz in den Vertrag eingeschlossen werden, der Angehörige wahlweise in der Ansparphase und/oder in der Phase des Rentenbezugs absichert. Wer weiteren Risikoschutz benötigt, kann eine Risikolebensversicherung abschließen. Höchstbeitrag: Die staatliche Förderung der Basisrente erstreckt sich auf höchstens 20.000 Euro bei Singles, 40.000 Euro bei Verheirateten. Kapitalisierung: Die Auszahlung des gesamten Vorsorgekapitals in einer Summe oder in Teilen ist bei der Basisrente nicht vorgesehen. Nachgelagerte Besteuerung: Das Alterseinkünftegesetz hat die schrittweise Versteuerung aller Altersruhegelder eingeleitet. Im Gegenzug werden die Beiträge zur gesetzlichen Rente und zur Basisrente nach und nach von der Steuer befreit. Sonderausgabenabzug: Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Basisrente können als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden. Staatliche Förderung: Der Staat unterstützt Bürger, die mit einer Basisrente für ihr Alter vorsorgen wollen. Dabei gewährt er keine staatliche Zulage wie bei der Riesterrente, sondern beteiligt sich über steuerliche Erleichterungen an der Finanzierung der privaten Vorsorge. Vorzeitige Verwertung: Damit ist die Auflösung eines Vertrages bei Arbeitslosigkeit gemeint, um das Vorsorgevermögen aufzubrauchen. Vor einer solchen Verwertung ist die Basisrente ebenso wie Riester- und Betriebsrenten geschützt. Die Bundesanstalt für Arbeit oder die Sozialämter haben keinen Zugriff auf diese Altersvorsorge. Info mit Kleines Lexikon zur Basisrente
Antragsteller: ist der Versicherungsnehmer. Er unterschreibt den Antrag und zahlt die Beiträge. In der Regel versichert er sich selbst und erhält im Erlebensfall die Versicherungsleistung. Hinterbliebenenschutz: Die Basisrente folgt dem Prinzip der gesetzlichen Rentenversicherung und ist nicht vererbbar. Allerdings kann ein zusätzlicher Hinterbliebenenschutz in den Vertrag eingeschlossen werden, der Angehörige wahlweise in der Ansparphase und/oder in der Phase des Rentenbezugs absichert. Wer weiteren Risikoschutz benötigt, kann eine Risikolebensversicherung abschließen. Höchstbeitrag: Die staatliche Förderung der Basisrente erstreckt sich auf höchstens 20.000 Euro bei Singles, 40.000 Euro bei Verheirateten. Kapitalisierung: Die Auszahlung des gesamten Vorsorgekapitals in einer Summe oder in Teilen ist bei der Basisrente nicht vorgesehen. Nachgelagerte Besteuerung: Das Alterseinkünftegesetz hat die schrittweise Versteuerung aller Altersruhegelder eingeleitet. Im Gegenzug werden die Beiträge zur gesetzlichen Rente und zur Basisrente nach und nach von der Steuer befreit. Sonderausgabenabzug: Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Basisrente können als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden. Staatliche Förderung: Der Staat unterstützt Bürger, die mit einer Basisrente für ihr Alter vorsorgen wollen. Dabei gewährt er keine staatliche Zulage wie bei der Riesterrente, sondern beteiligt sich über steuerliche Erleichterungen an der Finanzierung der privaten Vorsorge. Vorzeitige Verwertung: Damit ist die Auflösung eines Vertrages bei Arbeitslosigkeit gemeint, um das Vorsorgevermögen aufzubrauchen. Vor einer solchen Verwertung ist die Basisrente ebenso wie Riester- und Betriebsrenten geschützt. Die Bundesanstalt für Arbeit oder die Sozialämter haben keinen Zugriff auf diese Altersvorsorge. Diese und weitere Informationen finden Sie auch unter www.versicherungen-klipp-und-klar.de" www.versicherungen-klipp-und-klar.de der neutralen Informationsseite der Deutschen Versischerer im Internet. |