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Selbstständige Lehrer müssen Rentenbeiträge zahlen PDF Drucken E-Mail
News - Rechtsprechung
Dienstag, 24 Juli 2007

Warum das Bundesverfassungsgericht die Ungleichbehandlung verschiedener Berufsgruppen nicht beanstandet.

(verpd) Es ist mit den Grundsätzen der Verfassung vereinbar, dass selbstständige Lehrer Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen müssen.

Das hat das Bundesverfassungs-Gericht mit Beschluss vom 26. Juni 2007 entschieden (Az.: 1 BvR 2204/00 und 1 BvR 1355/03).

Keine Verletzung der Grundrechte

Neben seiner Tätigkeit als Hausverwalter arbeitete der Kläger seit 1992 als selbstständiger Sprachlehrer. Als der gesetzliche Rentenversicherer im Jahr 1997 davon erfuhr, stellte er die Versicherungspflicht des Mannes wegen seiner Tätigkeit als Lehrer fest und verlangte von ihm gleichzeitig die Zahlung eines monatlichen Beitrags von umgerechnet 442 Euro. Er wurde außerdem dazu aufgefordert, Beiträge für die Vergangenheit nachzuzahlen.


Mit seiner gegen die Rentenversicherungs-Pflicht eingereichten Klage hatte der Sprachlehrer bei den Sozialgerichten keinen Erfolg. Auch seine Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungs-Gericht wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Denn nach Auffassung der Verfassungsrichter wird der Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten verletzt.

Die Richter sehen durch die Versicherungspflicht selbstständiger Lehrer weder die Berufsfreiheit noch das allgemeine Recht auf Handlungsfreiheit verletzt. Durch die Pflichtmitgliedschaft in der Rentenversicherung steuert der Gesetzgeber in keiner Weise die Wahl oder die Ausübung des Berufs als selbstständiger Lehrer, so das Gericht. Die Bestimmung dient demnach vielmehr dem Schutz der Betroffenen und der staatlichen Gemeinschaft, weil mit ihr der Sozialhilfe-Bedürftigkeit im Alter entgegengewirkt wird.

Auch von einer übermäßigen Belastung der Betroffenen kann nach Überzeugung des Gerichts keine Rede sein. Denn durch die Versicherungspflicht wird von ihnen nicht mehr verlangt, als eine an sich selbstverständliche Vorsorge für das Alter zu treffen.

Zum Hintergrund

Gemäß Paragraf 2 Absatz 1 SGB VI (Sozialgesetzbuch VI) sind unter anderem selbstständige Lehrer, die regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, in der Gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert.

Nicht versicherungspflichtig sind hingegen unter anderem geringfügig Beschäftigte.

Eine allgemein verständliche Zusammenfassung zur Versicherungspflicht selbstständiger Lehrer ist auf diesen Internetseiten zu finden.

 
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