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Teurer Blick auf die Geldbörse PDF Drucken E-Mail
News - Rechtsprechung
Montag, 16 Juli 2007

Ein Versicherer muss laut einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Hamm grobe Fahrlässigkeit auch nachweisen können, um für einen Schaden nicht zahlen zu müssen.

(verpd) Kommt ein Versicherungsnehmer mit seinem Fahrzeug aus nicht geklärten Gründen von einer schmalen Fahrbahn ab, so ist es Sache seines Vollkaskoversicherers, zu beweisen, dass ein Fall grober Fahrlässigkeit vorliegt.

Das hat das Oberlandesgericht Hamm mit rechtskräftigem Urteil vom 7. Februar 2007 entschieden (Az.: 20 U 134/06).

Blick auf den Beifahrersitz

Der Kläger war mit seinem vollkaskoversicherten Fahrzeug auf einer schmalen Landstraße unterwegs, die über keinen befestigten Randstreifen verfügte. Kurz nach Durchfahren einer Linkskurve kam er auf gerader Strecke nach rechts von der Fahrbahn ab und prallte trotz Gegenlenkens gegen einen Baum. Sein Fahrzeug erlitt dabei Totalschaden.


Als Grund für den Unfall gab der Mann an, für einen kurzen Moment unaufmerksam gewesen zu sein. Denn er habe durch einen Blick auf den Beifahrersitz kontrollieren wollen, ob er auch alles dabei habe, und insbesondere, ob seine Geldbörse auf dem Sitz liege.

Sein Vollkaskoversicherer sah darin einen Fall grober Fahrlässigkeit, zumal er vermutete, dass sich der Kläger nach einem heruntergefallenen Gegenstand gebückt hatte. Er lehnte daher eine Regulierung des Schadens ab.

Sache des Versicherers

Das von dem Versicherten angerufene Gericht sah die Sache jedoch anders und gab dessen Klage in vollem Umfang statt.

Ein Versicherungsnehmer hat zwar ihn entlastende Tatsachen näher darzulegen. Gleichwohl ist es Sache des Versicherers, den Vorwurf grober Fahrlässigkeit gemäß Paragraf 61 VVG (Versicherungsvertrags-Gesetz) zu beweisen, heißt es in der Urteilsbegründung.

Nach Aussage eines vom Gericht hinzugezogenen Sachverständigen war aus technischer Sicht nicht festzustellen, wieso es zu dem Unfall kommen konnte. Denn auch ein kurzer Blick auf den Beifahrersitz führt normalerweise nicht dazu, dass ein Fahrzeug unbeabsichtigt nach rechts gelenkt wird.

Keine Umkehr der Beweislast

Allein das Abkommen von einer schmalen Fahrbahn mit unbefestigtem Randstreifen rechtfertigt nach Auffassung der Richter jedoch nicht die Annahme eines grob fahrlässigen Verhaltens.

Ist aber ein Versicherungsnehmer nicht in der Lage, einen plausiblen Grund für das Abkommen von der Fahrbahn anzugeben, so kann daraus keine Umkehr der Beweislast zugunsten des Versicherers abgeleitet werden, so das Gericht.

Die Frage, ob der Fall anders zu beurteilen gewesen wäre, wenn sich der Unfall auf einer breiten, gut ausgebauten und mit Randstreifen versehenen Straße ereignet hätte, ließ das Gericht ausdrücklich offen.

 
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