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News - Versicherungsrecht
Montag, 16 Juli 2007

Die Wartezeiten in einem Versicherungsvertrag

begrenzen den Schutz in den ersten Monaten oder Jahren nach Versicherungsbeginn.

Üblich sind Wartezeiten insbesondere in der Kranken- und in der Rechtsschutzversicherung. Damit wollen die Versicherer verhindern, dass die Kunden die Verträge erst abschließen, wenn der Schadenfall schon absehbar ist.

In der privaten Krankenversicherung fallen Wartezeiten oft bei Zusatzversicherungen an. Typisch sind Wartezeiten von acht Monaten für Entbindungen, Psychotherapie und Zahnersatz sowie drei Monate für die übrigen Leistungen. Während der Wartezeit eintretende Schadenfälle sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, das gilt jedoch meist nicht für Unfälle.


In der Rechtsschutz-Sparte werden für einzelne Rechtsgebiete Wartezeiten bis zu drei Monaten verlangt.

Wenn direkt vorher bei einer anderen Gesellschaft ein gleichartiger Versicherungsschutz bestanden hat, verzichtet der neue Versicherer allerdings oft auf diese Einschränkung.

Tipp

Lesen Sie unbedingt vor dem Versicherungsabschluss in den Versicherungsbedingungen nach, welche Bestimmungen den Schutz einschränken.

Nutzen Sie bei privaten Krankenversicherungen – sofern Wartezeiten anfallen würden – die Option, diese durch eine ärztliche Untersuchung zu vermeiden. Den Wechsel des Rechtsschutzversicherers sollten Sie davon abhängig machen, ob der neue Vertragspartner die Vorversicherung auf die Wartezeiten anrechnet.

 
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