| Wenn der Koffer beschädigt wird |
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| News - Rechtsprechung | |
| Montag, 16 Juli 2007 | |
Wie mit den Schadenersatzansprüchen eines Fluggastes umzugehen ist,der einen Diebstahl aus einem beschädigten Gepäckstück nicht umgehend der Fluggesellschaft anzeigt, hat das Oberlandesgericht Frankfurt klargestellt. (verpd) Ein Flugreisender, der Teile des Inhalts eines beschädigten Gepäckstücks vermisst, hat den Verlust umgehend der Fluggesellschaft anzuzeigen. Er kann sich nicht erfolgreich darauf berufen, dass die Airline von der Beschädigung des Gepäckstücks gewusst habe. Mit dieser Entscheidung vom 9. Januar 2007 (Az.: 8 U 184/06) hat das Oberlandesgericht Frankfurt/Main einer Reisenden einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von fast 800 Euro verwehrt, die ihr durch die Vorinstanz bereits zugesprochen worden war. Fehlende KameraAuf einem Flug von Hamburg nach Bordeaux war der Koffer der Frau so stark beschädigt worden, dass man leicht in ihn hineingreifen konnte. Daher wurde der Passagierin das Gepäckstück nicht schon am Flughafen ausgehändigt, sondern am Abend ihrer Ankunft ins Hotel gebracht. Beim Öffnen des Koffers bemerkte die Frau, dass eine 770 Euro teure Kamera fehlte. Sie erstattete daher am folgenden Morgen bei der französischen Polizei eine Diebstahlanzeige. Die Fluggesellschaft informierte sie hingegen erst zwei Tage später und forderte gleichzeitig Schadenersatz für das beschädigte Gepäckstück sowie den abhandengekommenen Fotoapparat. Zu spät...Zu spät, befanden die Richter des Frankfurter Oberlandesgerichts – und wiesen die Schadenersatzklage der Reisenden als unbegründet zurück. Nach Überzeugung des Gerichts ist zwar der teilweise Verlust des Inhalts eines beschädigten Gepäckstücks als Beschädigung im Sinne des Luftverkehrs-Übereinkommens von Montréal zu werten. Allerdings sind Fluggesellschaften nach diesem Abkommen Schäden und Verluste umgehend und nicht erst mehrere Tage später anzuzeigen. Ein Fluggast, der das versäumt, kann daher nicht mit einer Entschädigung rechnen. Der Klägerin half es auch nichts, dass die Airline von der Beschädigung des Koffers wusste. Denn diese war nicht berechtigt, dessen Inhalt auf fehlende Sachen hin zu untersuchen, zumal die Fluggesellschaft ohnehin nicht wissen konnte, was sich in dem Koffer ursprünglich befand. |
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