| Zu früh gefreut |
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| News - Rechtsprechung | |
| Montag, 16 Juli 2007 | |
Wann ein Arbeitsloser für Fehler der Bundesagentur für Arbeit geradestehen muss, hat das Landessozialgericht in Halle klargestellt.(verpd) Empfänger von Sozialleistungen sollten sich ihren Leistungsbescheid genau ansehen. Denn hat der Leistungsträger dem Betroffenen versehentlich zu viel zugebilligt, muss dieser gegebenenfalls mit erheblichen Nachteilen rechnen. Das musste ein Arbeitsloser aus Sachsen-Anhalt erfahren, dem die Bundesagentur für Arbeit (BA) höhere Leistungen gezahlt hatte als ihm zustanden. Vor dem Landessozialgericht in Halle erlebte der Mann ein böses Erwachen (rechtskräftiges Urteil vom 14. Februar 2007; Az.: L 2 AL 128/04). 50 Euro pro Woche zu vielDer arbeitslose Kläger hatte nach dem Übergang vom Arbeitslosengeld zur Arbeitslosenhilfe nicht etwa weniger Geld erhalten, sondern pro Woche rund 50 Euro mehr. Als die BA den Fehler bemerkte, forderte sie das zu viel gezahlte Geld zurück und kündigte an, den überzahlten Betrag nach und nach von den laufenden Leistungen einzubehalten. Das gefiel dem Arbeitslosen gar nicht. Er war nämlich der Meinung, dass er für Fehler der Behörde nicht einzustehen habe – und zog vor Gericht. Dort musste er sich allerdings eines Besseren belehren lassen und zusätzlich eine weitere Niederlage einstecken. Fehler grob fahrlässig nicht erkanntNach Auffassung der Richter kann ein Arbeitsloser, der versehentlich zu hohe Leistungen erhalten hat, durchaus zur Rückzahlung verpflichtet sein. Voraussetzung dafür ist, dass er die fehlerhafte Berechnung bemerkt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat. Demnach handelt grob fahrlässig, wer seine Sorgfaltspflicht beim Lesen eines Bescheides in ungewöhnlich hohem Maße verletzt. Dabei muss sich die fehlerhafte Berechnung aus dem Leistungsbescheid ergeben und anhand naheliegender Überlegungen sofort auffallen. Dass der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe grundsätzlich geringer ist als der auf Arbeitslosengeld, hätte der Kläger nach Ansicht des Gerichts allein schon deswegen wissen müssen, weil er in der Vergangenheit schon einmal zuerst Arbeitslosengeld und danach Arbeitslosenhilfe erhalten hatte. Er hätte folglich bemerken müssen, dass mit dem ihm zugestellten Bescheid etwas nicht stimmen konnte oder zumindest bei der Bundesagentur nachfragen müssen. Zusätzliche NachteileDa er das unterlassen hat, steht dem Leistungsträger ein Rückzahlungsanspruch zu. Das gilt auch unter Würdigung der Tatsache, dass die fehlerhafte Berechnung nicht durch falsche Angaben des Klägers verursacht wurde. Dabei spielt es keine Rolle, dass dem Kläger bei korrekter Berechnung während des Bezugs der Arbeitslosenhilfe andere Sozialleistungen, wie etwa Wohngeld, zugestanden hätten. Auch wenn er diese nun nachträglich nicht mehr erhalten kann, kann er dafür nicht den Leistungsträger verantwortlich machen. Dass Arbeitslose in Fällen von Fehlern der Leistungsträger nicht in jedem Fall den Kürzeren ziehen, beweist eine Entscheidung des Sozialgerichts Koblenz vom 5.4.2007 (Az.: S 11 AS 635/06). Seinerzeit hatte sich der Betroffene erfolgreich gegen eine Verrechnung überzahlter Beträge mit laufenden Leistungen zur Wehr gesetzt. |
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