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News - Rechtsprechung
Mittwoch, 11 Juli 2007

Ob die Gesetzliche Rentenversicherung Kindererziehungszeiten auch dann voll anerkennen muss, wenn der Versicherte Pflichtmitglied in einem Versorgungswerk wird, hat das hessische Landessozialgericht klargestellt.

(verpd) Wird eine Mutter oder ein Vater vor Ablauf der dreijährigen Kindererziehungszeit Pflichtmitglied in einem berufsständigen Versorgungswerk, so muss die Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) die Zeit so werten, als sei sie komplett unter ihrem Dach abgeleistet worden. Das gilt zumindest dann, wenn das Versorgungswerk keine Anrechnung solcher Zeiten vorsieht.

So das Hessische Landessozialgericht mit Urteil vom 19. Juni 2007 (Az.: L 2 R 366/05 ZVW). Eine Revision gegen die Entscheidung ließ das Gericht nicht zu.


Antrag auf volle Anrechnung der Erziehungszeiten

Nach einer Mitteilung der Pressestelle des Gerichts hatte die Klägerin in dem zu entscheidenden Fall 18 Monate nach der Geburt ihres Kindes eine Tätigkeit als selbstständige Rechtsanwältin aufgenommen. Sie war dadurch automatisch Pflichtmitglied im hessischen Versorgungswerk für Rechtsanwälte geworden. Von ihrer Mitgliedschaft in der GRV hatte sie sich gleichzeitig befreien lassen.

Gleichwohl beantragte die Frau bei der Deutschen Rentenversicherung, ihr die Kindererziehungszeiten in voller Höhe, das heißt für drei Jahre, anzuerkennen. Doch mit Hinweis darauf, dass sie die fehlenden anderthalb Jahre von ihrem Versorgungswerk anerkennen lassen müsse, lehnte der Rentenversicherer den Antrag ab.

In ihrer daraufhin eingereichten Klage trug die junge Mutter vor, dass das Versorgungswerk für Rechtsanwälte keine Leistungen für Zeiten der Kindererziehung vorsieht. Daher müsse der gesetzliche Rentenversicherer auch für die fehlenden Zeiten einspringen.

GRV als Lückenbüßer

Dem schlossen sich die Richter des Hessischen Landessozialgerichts an und gaben der Klage in vollem Umfang statt.

In ihrer Entscheidung berief sich das Gericht ausdrücklich auf das Benachteiligungsverbot für Familien, wenn Eltern sich der Kindererziehung widmen. Schließt ein Versorgungswerk Leistungen für Kindererziehungszeiten aus, so muss nach Überzeugung der Richter in einem solchen Fall die gesetzliche Rentenversicherung als „subsidiäres System“ einspringen.

Darüber, ob es verfassungskonform ist, dass die Satzung des hessischen Versorgungswerks für Rechtsanwälte die rentenrechtliche Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten ausschließt, hatte das Gericht nach eigenem Bekunden nicht zu entscheiden.

 
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