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Wenn der Filius den Daimler schrammt PDF Drucken E-Mail
News - Rechtsprechung
Mittwoch, 11 Juli 2007

Kleinkinder und Fahrradfahren, das ist nicht selten eine unfallträchtige Mischung. Wann ein Elternteil seine Aufsichtspflicht verletzt und Schadenersatz-Forderungen aus eigener Tasche zahlen muss, hat das Amtsgericht München klargestellt.

(verpd) Selbst wenn ein Kleinkind im Umgang mit einem Fahrrad geübt ist, so muss sich die Aufsichtsperson stets in unmittelbarer Nähe aufhalten. Tut sie das nicht und kommt es zu einem Unfall, macht sie sich schadenersatzpflichtig.

Dieser Ansicht ist zumindest das Amtsgericht München, welches in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung vom 25. September 2006 die Mutter eines vierjährigen Sohnes zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von annähernd 830 Euro verurteilt hat (Az.: 332 C 27974/05).


Vom Weg abgekommen

Die Frau war mit ihrem Filius auf dem Bürgersteig unterwegs. Während sie selber zu Fuß ging, benutzte ihr Sohn sein Kinderfahrrad. Dabei fuhr er unvermittelt in Richtung der am Straßenrand geparkten Fahrzeuge und schlidderte an einem dort abgestellten Mercedes entlang.

Bei dem Vorfall wurde unter anderem der rechte Kotflügel des Fahrzeuges beschädigt.

Der Mercedes-Besitzer war überzeugt davon, dass die Mutter des Kindes ihre Aufsichtspflicht verletzt hatte. Er forderte daher den Ersatz der Reparaturkosten. Doch aus Sicht der Frau war der Unfall unvermeidlich, zumal ihr Sohn im Umgang mit Fahrrädern vertraut war. Sie wies die Schadenersatzforderung daher als unbegründet zurück.

Nicht rechtzeitig eingegriffen

Das wiederum sah das von dem Fahrzeughalter angerufene Gericht ganz anders und gab dessen Schadenersatzklage in vollem Umfang statt.

Ein vom Gericht hinzugezogener Sachverständiger hatte nämlich bestätigt, dass eine in unmittelbarer Nähe des Kindes befindliche Aufsichtsperson den Unfall durch sofortiges Eingreifen hätte verhindern können.

Die Zeitspanne zwischen dem Abbiegen des Sohnes der Beklagten in Richtung des parkenden Autos und der Kollision war demnach groß genug, um rechtzeitig eingreifen zu können.

Verletzung der Aufsichtspflicht

Nach Überzeugung des Gerichts liegt daher eine klare Verletzung der Aufsichtspflicht und somit eine Haftungsverpflichtung der beklagten Mutter vor. Denn entweder hat sich die Mutter nicht nahe genug bei ihrem radelnden Sohn aufgehalten, oder sie war unaufmerksam oder hat die Situation nicht richtig eingeschätzt.

Die Behauptung der Beklagten, dass ihr Kind im Umgang mit Fahrrädern durchaus geübt war, konnte sie nicht entlasten. Denn bei einem vierjährigen Kind entbindet auch eine gewisse Erfahrung mit Fahrrädern die Aufsichtsperson nicht davon, die Fahrt ständig zu beobachten und sich in unmittelbarer Nähe aufzuhalten, um gegebenenfalls sofort eingreifen zu können.

Nach Auskunft des Gerichts ist das Urteil inzwischen rechtskräftig.

 
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