| Wenn das Navi ungewollt den Besitzer wechselt |
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| News - Rechtsprechung | |
| Montag, 02 Juli 2007 | |
Was Besitzer mobiler Navigationsgeräte beim Versicherungsschutz beachten müssen, insbesondere wenn es über Nacht im Auto bleibt.(verpd) Wer ein mobiles Navigationsgerät über Nacht im Auto lässt, handelt grob fahrlässig. Das gilt zumindest dann, wenn das Gerät von außen gut sichtbar ist. Unabhängig davon sind solche Geräte nur nach ausdrücklicher Vereinbarung Gegenstand einer Teilkaskoversicherung. So das Landgericht Hannover in einer kürzlich bekannt gewordenen Entscheidung vom 30. Juni 2006 (Az.: 8 S 17/06). Attraktives DiebesgutDer Kläger hatte sein mobiles Navigationsgerät in einer sogenannten Schwanenhals-Halterung befestigt und vergessen, es mit in seine Wohnung zu nehmen. Obwohl er sein Fahrzeug auf seinem Privatgrundstück abgestellt hatte, wurde das Gerät in der darauf folgenden Nacht gestohlen. Als er seine Teilkaskoversicherung in Anspruch nehmen wollte, lehnte diese eine Übernahme ab. Auch mit seiner Klage hatte der Versicherte keinen Erfolg. Nach Ansicht der Richter ist ein in der Nähe der Windschutzscheibe angebrachtes, mobiles Gerät für einen potenziellen Dieb nicht nur besonders leicht zu erkennen. Es ist als einfach zu stehlendes und zu transportierendes Diebesgut auch besonders attraktiv. Vergesslichkeit schützt nicht vor SchadenEin Versicherter handelt daher grob fahrlässig, wenn er ein solches Gerät über Nacht in seinem Auto lässt. Das gilt auch dann, wenn das Fahrzeug auf einem Privatgrundstück abgestellt wurde. Denn es ist laut Aussage des Gerichts allgemein bekannt, dass es Diebe und Diebesbanden gibt, die auf der gezielten Suche nach Diebstahlsobjekten auch die Stellplätze von Privatgrundstücken betreten. Daher gelten auf privaten Abstellplätzen die gleichen Sorgfaltspflichten wie auf öffentlichen Parkplätzen. Die Behauptung des Klägers, dass er es ausnahmsweise vergessen habe, das Navigationsgerät aus dem Fahrzeug zu entfernen, kann ihn nach Ansicht des Gerichts nicht von dem Vorwurf befreien, grob fahrlässig gehandelt zu haben. Im Übrigen sind mobile Navigationsgeräte nur nach einer besonderen Vereinbarung Gegenstand der Teilkaskoversicherung. Da im zu entscheidenden Fall eine solche Vereinbarung nicht getroffen wurde, bestand auch aus diesem Grund kein Versicherungsschutz, so das Gericht. |
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