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Streit um Ernährungskosten für Diabetiker PDF Drucken E-Mail
News - Rechtsprechung
Montag, 02 Juli 2007

Wie hoch die Unterstützung für zuckerkranke Arbeitslose ausfällt, hängt offenkundig davon ab, welches Gericht für sie zuständig ist.

(verpd) Ein zuckerkranker Arbeitslosengeld-II-Empfänger hat keinen Anspruch auf Gewährung eines Mehrbedarfs für kostenaufwendige Ernährung. Das hat das Sozialgericht Dresden mit Urteil vom 30. August 2006 (Az.: S 23 AS 1372/06 ER) entschieden.

Der Kläger war an Diabetes mellitus 2 erkrankt und zusätzlich stark übergewichtig.

Unterschiedliche Meinungen

Sein Arzt hatte ihm daher eine besondere Schonkost für Diabetiker verordnet, für welche der Kläger zusätzlich rund 50 Euro im Monat aufzuwenden hatte. Doch seinen Antrag auf Gewährung eines Mehrbedarfzuschlags gemäß Paragraf 21 Absatz 5 SGB II (Sozialgesetzbuch II) lehnte die Bewilligungsbehörde ab.

Auch der Hinweis des Klägers auf eine Stellungnahme des Deutschen Vereins für öffentlich-rechtliche Fürsorge, der eine besondere Krankenkost für Diabetiker empfiehlt, konnte die Behörde nicht überzeugen.

In ihrem Ablehnungsbescheid berief sich das Amt vielmehr auf eine Stellungnahme der Deutschen Diabetes Gesellschaft, nach der die über Jahrzehnte geltende Empfehlung, dass Zuckerkranke eine besondere Schonkost zu sich nehmen müssten, nicht mehr haltbar sei.


Ausgewogene Ernährung reicht aus

Dem schloss sich das von dem Arbeitslosen angerufene Gericht an und wies seine Klage als unbegründet zurück. Nach Auffassung der Richter entspricht die für Diabetes mellitus wissenschaftlich empfohlene Diät der allgemeinen für eine gesunde Ernährung empfohlenen, ausgewogenen Mischkost beziehungsweise einer zur Gewichtsreduzierung empfohlenen Reduktionskost.

Patienten, die sich an diese Ernährungsempfehlungen halten, müssen nach Überzeugung des Gerichts aber keinen finanziellen Mehraufwand betreiben. Folglich steht daher auch Arbeitslosengeld-II-Empfängern keine Zahlung eines Mehrbedarfzuschlages zu.

Denn Nahrungsmittel, die für die Ernährung von Diabetikern besonders vorteilhaft sind, gibt es entgegen landläufiger Meinung nicht. Diabetes-Patienten können sich daher mit den gleichen Nahrungsmitteln ernähren wie Gesunde, so das Gericht.

Die äußerst ausführliche Urteilsbegründung kann im Detail auf diesen Internetseiten des Sozialtickers nachgelesen werden.

Unterschiedliche Rechtsprechung

Dass es offenkundig darauf ankommt, in welchem Gerichtsbezirk man als Arbeitsloser lebt, um zusätzliche Leistungen für eine besondere Ernährung zu erhalten, belegt eine Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts vom 5.2.2007 (Az.: L 7 AS 241/09 ER).

Denn anders als ihre Kollegen aus Sachsen sind die hessischen Richter der Auffassung, dass die Frage der Notwendigkeit einer speziellen Kost für Diabetiker wissenschaftlich noch nicht abschließend geklärt ist.

Sie gaben daher der Klage eines Arbeitslosen auf Zahlung eines Mehrbedarfszuschlags statt .

 
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