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Die billigste Lösung ist nicht immer die beste PDF Drucken E-Mail
News - Rechtsprechung
Montag, 02 Juli 2007

Bekommt ein Rechtsschutzversicherter auch dann die Anwaltskosten in einem Kündigungsschutz-Verfahren erstattet, wenn diese durch ein Bemühen des Versicherten entstanden sind, den Streit außergerichtlich zu erledigen?

(verpd) Es stellt keine Obliegenheitsverletzung dar, wenn ein Rechtsschutz-Versicherter seinen Anwalt in einem Kündigungsschutz-Verfahren zunächst damit beauftragt, eine außergerichtliche Lösung herbeizuführen. Scheitern diese Bemühungen, so hat der Rechtsschutz-Versicherer sowohl die Kosten für das gerichtliche als auch für das außergerichtliche Verfahren zu bezahlen.

Mit dieser rechtskräftigen Entscheidung vom 7. Dezember 2006 (Az.: 319 C 113/06) gab das Amtsgericht Hamburg Altona einer Versicherten Recht, die sich von ihrem Rechtsschutz-Versicherer übervorteilt fühlte.

Verhaltensbedingte Kündigung

Der Klägerin war von ihrem Arbeitgeber gekündigt worden. Als Grund der Kündigung wurde vor allem ihr Verhalten gegenüber ihren Vorgesetzten und Kollegen genannt.

Die Frau wandte sich daraufhin an einen Rechtsanwalt, der auch als Mediator tätig war. Denn sie wollte die Sache möglichst außergerichtlich zu einem guten Ende führen.

In einem Schreiben an den Arbeitgeber setzte sich der Anwalt mit den gegen seine Mandantin erhobenen Vorwürfen auseinander. Der Advokat führte aus, dass die Kündigung aus seiner Sicht nicht durchsetzbar sei und bot ein persönliches Gespräch mit dem Ziel einer Einigung an.

Für den Fall des Scheiterns drohte er mit einer Kündigungsschutz-Klage, die auch eingereicht wurde, als die außergerichtlichen Bemühungen ohne Erfolg verliefen.

Unnötige Kosten?

Im anschließenden Prozess vor dem Arbeitsgericht einigten sich die Parteien auf einen Vergleich. Als der Anwalt der Frau deren Rechtsschutz-Versicherer die Rechnung präsentierte, wollte dieser nur die Kosten erstatten, die im Rahmen des Arbeitsgerichtsverfahrens angefallen waren. Eine Übernahme der außergerichtlichen Kosten lehnte er unter Hinweis auf Paragraf 17 ARB (Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung) ab.

Der Versicherer vertrat die Auffassung, dass der Auftrag, die Sache zunächst außergerichtlich aus der Welt zu schaffen, unnötige Kosten verursacht hatte. Wegen der kurzen Klagefristen müsse in einem Kündigungsschutz-Verfahren stets sofort Klageauftrag erteilt werden.

Das schließe selbstverständlich auch eine außergerichtliche Einigung nicht aus. Allerdings stünden einem Anwalt in einem solchen Fall keine zusätzlichen Gebühren zu.

Mit ihrem Begehren, auch die vor Prozessbeginn entstandenen Anwaltskosten von ihrem Rechtsschutzversicherer erstattet zu bekommen, fand die Frau bei Gericht Gehör.

Unpopuläre Prozesse

Nach Auffassung des Gerichts war es sachgerecht, dass sich die Klägerin zunächst um eine außergerichtliche Lösung bemüht hat. Das sei auch vom Gesetzgeber so gewünscht. Denn außergerichtliche Einigungen sind kostengünstiger als Einigungen im Rahmen eines Gerichtsverfahrens, können schneller erfolgen und vermeiden außerdem eine Belastung der Justiz.

Das hat der Gesetzgeber auch darin zum Ausdruck gebracht, dass er Anwälten im Falle einer nicht prozessualen Einigung eine deutlich höhere Gebühr zubilligt als bei einem gerichtlichen Vergleich.

Dem Risiko, dass die Sache bei einem Scheitern außergerichtlicher Verhandlungen teurer wird als bei einer sofortigen Einreichung einer Klage, steht die Chance entgegen, den Streit schneller und billiger beenden zu können, so das Gericht. Denn schließlich sei allgemein bekannt, dass Arbeitsgerichtsprozesse insbesondere bei kleinen und mittleren Unternehmen in hohem Maße unpopulär sind.

Nach all dem muss der Rechtsschutz-Versicherer nach Überzeugung des Gerichts auch die Kosten für die außergerichtlichen Bemühungen des Anwalts der Klägerin zu übernehmen.

 
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