| Gefährliches Spiel geht auf eigenes Risiko |
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| News - Rechtsprechung | |
| Montag, 02 Juli 2007 | |
Wann der Veranstalter eines Mai-Festes keinen Schadenersatz leisten muss, wenn sich ein Teilnehmer bei einem Spiel verletzt.(verpd) Wird bei einem Spiel anlässlich des Maibau-Aufstellens ein Teilnehmer verletzt, weil sich eine Gefahr verwirklicht, die sich aus dem Spiel ergibt, so ist der Veranstalter nicht zum Schadenersatz verpflichtet. Das hat das Landgerichts Osnabrück mit Urteil vom 2. Juni 2006 (Az.: 5 O 1065/06) entschieden. Maibock-PackenDie Klägerin hatte als Mitglied einer katholischen Frauengemeinschaft an einem sogenannten „Maibock-Packen“ teilgenommen. Bei diesem Spiel ging es darum, an einem Bungee-Seil festgebunden, möglichst weit in Richtung des „Maibocks“ zu laufen, um einen Hula-Hupp-Reifen über den Bock zu werfen. Das Spiel fand auf einem mit Kies bedeckten Bodenbelag statt. Durch die Zugwirkung des Seils wurde die Frau abgebremst, stürzte zu Boden und wurde gut fünf Meter rücklings zurückgezogen. Dabei erlitt sie eine Fraktur des ersten Lendenwirbels. Mit dem Argument, dass der Veranstalter seine Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt habe, verlangte die Verletzte Schmerzensgeld und Schadenersatz in Höhe von rund 16.000 Euro. Sie warf dem Veranstalter unter anderem vor, dass der Bodenbelag die Gefahr schwerer Verletzungen geradezu provoziere und daher für das Spiel ungeeignet gewesen sei. Klassische GefahrNachdem der Veranstalter jegliche Verantwortung bestritt, ging die Sache vor Gericht. Doch dort erlitt die Klägerin eine Niederlage. Grundsätzlich, so die Richter, ist der Betreiber einer Sportanlage dazu verpflichtet, die Benutzer vor Gefahren zu schützen, die über das übliche Risiko der Anlagenbenutzung hinausgehen und von den Beteiligten nicht vorhersehbar oder zu erkennen sind. Im zu entscheidenden Fall hat sich jedoch eine klassische Gefahr des Spiels verwirklicht. Es war für die Teilnehmer eindeutig zu erkennen, dass es Sinn des Wettkampfs war, durch das Bungee-Seil abgebremst zu werden, um so ein Fortkommen zu verhindern. Dass dabei ein Sturz nicht ausgeschlossen werden konnte, war ebenfalls klar erkennbar. Allgemeines LebensrisikoDie Verletzte hatte außerdem gewusst, dass der Wettkampf auf einem mit Kies bedeckten Untergrund stattfinden würde. Bei Sicherheitsbedenken hätte sie sich daher gegen eine Teilnahme an dem Spiel entscheiden können, so das Gericht. Das aber hatte sie nicht gemacht. Mithin hat sich durch den Sturz das allgemeine Lebensrisiko der Klägerin verwirklicht, sich bei der Teilnahme an einem sportlichen Wettkampf verletzen zu können. Unter den geschilderten Umständen ist der Veranstalter nach Auffassung der Richter daher nicht zum Schadenersatz verpflichtet. |
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