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Zwischen Unwissenheit und arglistiger Täuschung PDF Drucken E-Mail
News - Rechtsprechung
Montag, 02 Juli 2007

Wer die Frage seines privaten Unfallversicherers nach anderweitig bestehendem Versicherungsschutz falsch beantwortet, riskiert Ärger. Aber es kann auch gut ausgehen.

(verpd) Versäumt es ein Versicherungsnehmer, im Antrag zu einer privaten Unfallversicherung eine im Schutzbrief seines Automobilclubs enthaltene Unfallversicherung anzugeben, darf der Versicherer den Vertrag nicht automatisch wegen arglistiger Täuschung anfechten.

Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 28. Februar 2007 (Az.: IV ZR 331/05) entschieden.

ADAC-Schutzbrief nicht angegeben

Der Kläger hatte im Mai 2001 bei dem beklagten Versicherer einen Unfallversicherungs-Vertrag abgeschlossen. Auf eine entsprechende Antragsfrage hatte er einen bereits seit 1996 bestehenden, weiteren Vertrag angegeben. Er hatte es allerdings versäumt, einen am 1. April 2001 erworbenen ADAC-Schutzbrief zu erwähnen, der ebenfalls eine Unfallversicherung enthielt.

Im Juni des gleichen Jahres erlitt der Mann einen schweren Verkehrsunfall, der zu einer 40-prozentigen Invalidität führte. Als er den Vorfall der Beklagten meldete, gab er auch in der Schadenanzeige besagten Schutzbrief nicht an.

Nachdem der Versicherer von dem Schutzbrief erfuhr, focht er den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an und erklärte gleichzeitig seinen Rücktritt vom Vertrag.


Niederlage vor Berufungsgericht

Der hiergegen gerichteten Klage des Versicherten gab das Landgericht statt und verurteilte den Versicherer gleichzeitig dazu, dem Kläger wegen des Unfalls rund 170.000 Euro zu zahlen.

Auf die Berufung des Versicherers hin hob das Oberlandesgericht die Entscheidung der Vorinstanz auf. Denn ebenso wie der Versicherer waren auch die Richter des Berufungsgerichts der Meinung, dass der Kläger seinen Versicherer durch Verschweigen der Schutzbriefleistungen arglistig getäuscht hatte.

Mit seiner Revision beim Bundesgerichtshof hatte der Versicherte Erfolg. Die Revision führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

Keine Kenntnis von Unfallversicherung

Anders als das Berufungsgericht waren die Richter des BGH nicht davon überzeugt, dass der Kläger den Versicherer vorsätzlich arglistig getäuscht hat. Denn der Versicherte hatte wiederholt bekundet, nicht gewusst zu haben, dass die Schutzbriefleistung des ADAC auch eine Unfallversicherung enthält.

Ihm sei nicht ansatzweise bewusst gewesen, mit dem Schutzbrief einen Versicherungsvertrag abgeschlossen zu haben.

Diesem Einwand stimmten die Richter bedingt zu. Denn das herkömmliche Verständnis eines Schutzbriefes muss nach Meinung der Richter anders aufgefasst werden als ein mit einer Versicherungsgesellschaft abgeschlossener Vertrag.

Der Erwägung der Vorinstanz, dass auf dem Deckblatt des Schutzbriefs „Auslands-Kranken und Unfallschutz“ stand und vom Kläger logischerweise als Unfallversicherungs-Schutz für Personenschäden gewertet werden musste, wollten die BGH-Richter daher nicht folgen.

Zweifel an vorsätzlichem Handeln

„Eine arglistige Täuschung setzt eine Vorspiegelung falscher oder ein Verschweigen wahrer Tatsachen gegenüber dem Versicherer zum Zwecke der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums voraus. Der Versicherungsnehmer muss vorsätzlich handeln, indem er bewusst und willentlich auf die Entscheidung des Versicherers einwirkt“, heißt es dazu in der Urteilsbegründung.

Die Annahme von Arglist setzt zusätzlich die Erkenntnis eines Versicherungsnehmers voraus, dass der Versicherer seinen Antrag bei Kenntnis des wahren Sachverhalts entweder gar nicht oder nur zu erschwerten Bedingungen annehmen wird, so das Gericht. Ob der Kläger tatsächlich vorsätzlich gehandelt hat, als er die Schutzbriefleistungen weder im Antrag noch in der Schadenanzeige angab, hat die Vorinstanz nach Meinung des BGH in nicht ausreichender Weise geklärt.

Doch selbst wenn das Berufungsgericht in der neuen Verhandlung zu der Annahme einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung kommen sollte, könnte sich der Versicherer nur unter bestimmten Voraussetzungen auf Leistungsfreiheit berufen. Dies sei etwa dann der Fall, wenn die vorsätzliche Verletzung der Aufklärungs-Obliegenheiten generell dazu geeignet war, die berechtigten Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, so der BGH.

Das Urteil kann im Volltext auf den Internetseiten des Gerichts nachgelesen werden.

 
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