| Mit Sandalen am Steuer |
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| News - Rechtsprechung | |
| Montag, 02 Juli 2007 | |
Unter welchen Umständen müssen Autofahrer mit einem Bußgeld rechnen, wenn sie mit sommerlichem Schuhwerk unterwegs sind?(verpd) Das bloße Fahren ohne geeignetes Schuhwerk darf nicht mit einem Bußgeld bestraft werden. Das gilt zumindest so lange, wie es zu keinem Unfall oder einer Gefährdung Dritter kommt, und wenn es sich bei dem Fahrzeugführer um keinen Berufskraftfahrer handelt. Das hat das Oberlandesgericht Celle mit Urteil vom 13. März 2007 entschieden (Az.: 322 Ss 46/07). Die Sache mit den BirkenstocksandalenSommerliche Autofahrten mit leichtem Schuhwerk sind auch bei Außendienstlern durchaus nicht unüblich. Der Kläger war bei einer Verkehrskontrolle von der Polizei dabei ertappt worden, wie er mit seinem Auto mit nach hinten offenen Sandalen, Typ Birkenstock, unterwegs war. Sowohl die Polizisten als auch der Amtsrichter, bei dem die Sache letztlich landete, waren der Meinung, dass beim Autofahren aus Sicherheitsgründen grundsätzlich Schuhwerk getragen werden muss, welches den Fuß fest umschließt. Das Amtsgericht verhängte gegen die Autofahrer daher ein Bußgeld in Höhe von rund 60 Euro. Bei seiner Entscheidung berief sich der Richter auf Paragraf 23 Absatz 1 StVO (Straßenverkehrsordnung). In diesem heißt es, dass der Fahrzeugführer dafür zu sorgen hat, dass die Besetzung des Fahrzeuges vorschriftsmäßig sein muss und die Verkehrssicherheit nicht unter der Besetzung leiden darf. Von den Pflichten sorgfältiger KraftfahrersMit seiner gegen die Entscheidung eingereichten Beschwerde beim Oberlandesgericht Celle hatte der Autofahrer zumindest vorläufig Erfolg. Grundsätzlich, so die Richter, ist dem Amtsgericht zuzustimmen, dass es mit den Pflichten eines sorgfältigen Kraftfahrers nicht vereinbar ist, ein Auto ohne geeignetes Schuhwerk zu führen. Ungeeignete Schuhe können eine Fehlbedienung der Pedale und somit eine Belästigung, Gefährdung oder Schädigung Dritter zur Folge haben. In einem solchen Fall muss ein Autofahrer daher mit buß- oder gegebenenfalls auch strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Ausnahme BerufskraftfahrerDie Verhängung eines Bußgeldes verbietet sich nach Überzeugung des Gerichts allerdings so lange, wie keines der drei genannten Ereignisse eingetreten ist. Denn eine ausdrückliche Vorschrift, nach der das Fahren ohne geeignetes Schuhwerk verboten ist, kennt die Straßenverkehrsordnung nicht. Auch aus dem vom Amtsgericht herangezogenen Paragraf 23 StVO kann keine entsprechende Verpflichtung abgeleitet werden, so das Gericht. Eine Ausnahme bilden allerdings Berufskraftfahrer. Denn diese sind nach den einschlägigen Unfallverhütungs-Vorschriften dazu verpflichtet, beim Führen bestimmter Fahrzeuge ordnungsgemäße Kleidung zu tragen, wozu selbstverständlich auch die Schuhe gehören. Da der Kläger als Führer eines Lkw ertappt wurde, wurde die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen. Dieses muss nun klären, ob der Mann mit dem Fahrzeug beruflich oder privat unterwegs war. Im zweiten Fall darf kein Bußgeld gegen ihn verhängt werden. |
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