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Notwehr unter Tierhaltern PDF Drucken E-Mail
News - Rechtsprechung
Montag, 02 Juli 2007

Das Töten eines Bussards ist unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, wie ein Urteil des Coburger Landgerichtes zeigt.

(verpd) Tötet der Halter eines angegriffenen Tieres das attackierende Geschöpf, weil er sich in seiner Not nicht anders zu helfen weiß, so hat dessen Besitzer keinen Anspruch auf Schadenersatz.

Das hat das Landgericht Coburg in einem Urteil vom 2. März 2007 entschieden (Az.: 33 S 114/06).

Kopf abgeschlagen

Im vorliegenden Fall hatte sich ein zur Jagd eingesetzter Bussard auf Abwege begeben. Der Vogel hatte seine Pirsch kurzerhand auf ein Gehöft verlegt und sich dort auf eine Henne gestürzt.

Als deren Besitzer sein Tier retten wollte, wurde auch er von dem Greifer attackiert. Der Landwirt wusste sich nicht anders zu helfen, als den deutlich als Jagdvogel erkennbaren Bussard einen Kopf kürzer zu machen.


Dafür hatte dessen Halter keinerlei Verständnis. Er warf dem Besitzer der Henne vor, völlig überzogen reagiert zu haben und verlangte für den Verlust seines Jagdfreundes einen Wertersatz in Höhe von 2.500 Euro.

Angemessene Reaktion

Als der Bauer beziehungsweise dessen Versicherer nicht zahlen wollte, landete die Sache vor Gericht. Das Ergebnis: Der klagende Beizjäger muss sich nicht nur einen neuen Vogel besorgen, sondern diesen auch noch selber bezahlen.

Nach Ansicht der Richter hatte der Hühnerhalter rechtmäßig reagiert, als er den Bussard tötete.

Nachdem er nämlich zuerst versucht hatte, den Raubvogel von der angegriffenen Henne wegzuzerren, wurde er selber Opfer des Vogels. Dabei erlitt er eine blutende Fleischwunde an der Hand.

Das Gericht hielt daher die drastische Maßnahme, den Räuber zu töten, situationsbedingt für gerechtfertigt und wies die Schadenersatzforderung des Jägers als unbegründet zurück.

 
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