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Wann der Arbeitgeber haftet PDF Drucken E-Mail
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Montag, 02 Juli 2007

Wer seinen Mitarbeitern einen Firmenparkplatz anbietet, ist vor Schadenersatzforderungen nicht sicher. Aber es gibt Grenzen.

(verpd) Das Betriebsgelände den Mitarbeitern zum Parken anzubieten, ist nicht ohne Tücken. Bei einem Unfall stellt sich die Frage nach dem Schadenersatzpflichtigen.

Arbeitgeber haben für ihren Firmen-Parkplatz allgemeine Verkehrsicherungspflichten. Dazu gehören unter anderem eine ausreichende Beleuchtung der Stellplätze, Wendeflächen, die Streupflicht sowie die Sicherung der Fahrzeuge gegen den vorbeifließenden Verkehr.

Wenn es durch Verletzung dieser Pflichten zu einer Beschädigung an einem Mitarbeiter-Fahrzeug kommt, ist der Arbeitgeber schadenersatzpflichtig. Das gilt auch für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen wie Pförtnern oder Parkwächtern.


Kollision mit Firmenwagen

Wir der abgestellte Pkw eines Arbeitnehmers durch ein Firmenfahrzeug gerammt, zum Beispiel beim Rangieren, so haftet hierfür ebenfalls der Arbeitgeber. Für die Schadenregulierung zuständig ist dann die Kfz-Versicherung des Firmenwagens.

Um dem Risiko vorzubeugen, können Betriebe für das Betriebsgelände ein teilweises oder vollständiges Parkverbot verhängen. Dieses müssen die Beschäftigten unbedingt beachten. Eine Missachtung des Verbots berechtigt den Unternehmer, eine Abmahnung auszusprechend.

„Hier gilt die StVO“

Ein Schild „Hier gilt die StVO“ regelt auf vielen privaten Parkplätzen die Verkehrsregeln. Experten weisen darauf hin, dass Autofahrer hier dennoch nicht auf ihre Vorfahrt vertrauen können, sondern bei einer Kollision unter Umständen mit haften.

Fazit: Das Risiko eines Mitarbeiterparkplatzes lässt sich durch Einhalten der Verkehrssicherungspflichten reduzieren. Kommt es zu einem Unfall, gilt das Prinzip, dass der Schuldige zahlt.

 
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