Menu Content/Inhalt
Willkommen
Wenn die Arbeitsagentur zu viel zahlt PDF Drucken E-Mail
News - Rechtsprechung
Montag, 02 Juli 2007

Unter welchen Bedingungen darf zuviel gezahltes Arbeitslosengeld II mit laufenden Leistungen verrechnet werden?

(verpd) Hat eine Arbeitsagentur einem Arbeitslosengeld II-Empfänger zeitweise zu viel überwiesen, so dürfen die überzahlten Beträge nur unter bestimmten Umständen mit laufenden Leistungen aufgerechnet werden. Das gilt etwa dann, wenn der Hilfsbedürftige zuvor unvollständige oder unrichtige Angaben gemacht hat.

Mit dieser Entscheidung vom 5. April 2007 hat das Sozialgericht Koblenz einem Arbeitslosen zu seinem Recht verholfen, dem durch die Arbeitsgemeinschaft zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (ARGE) zu viel Geld überwiesen worden war (Az.: S 11 AS 635/06).

Streit um 160 Euro

Der Kläger bezieht Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Arbeitslosengeld II). Im Sommer letzten Jahres übte er für zwei Monate eine geringfügige Beschäftigung aus, deren Einkommen auf das Arbeitslosengeld II anzurechnen war.


Die Arbeitsaufnahme teilte der Kläger mit Beginn der Beschäftigung ordnungsgemäß der Arbeitsagentur mit. Nach Vorlage der Lohnabrechnungen errechnete die ARGE im September 2006 für die Monate Juli und August eine Überzahlung bereits ausgezahlter Leistungen in Höhe von 160 Euro.

Sie hob daraufhin den Bewilligungsbescheid auf Zahlung von Arbeitslosengeld II teilweise auf und kündigte an, den überzahlten Betrag ab sofort in vier Raten mit den laufenden Leistungen aufzurechnen.

Erfolgreiche Klage

Der Arbeitslose war sich keines Fehlverhaltens bewusst und zog gegen die Entscheidung vor Gericht. Mit Erfolg.

Nach Ansicht des Koblenzer Sozialgerichts verstößt die Aufrechnung mit laufenden Leistungen gegen Paragraf 43 Satz 1 SGB II (Sozialgesetzbuch II). Danach ist eine Aufrechnung nämlich nur dann möglich, wenn es sich um Zahlungen handelt, die der Hilfsbedürftige wegen vorsätzlicher, grob fahrlässig unrichtiger oder unvollständiger Angaben erhalten hat.

Das aber konnten die Richter im zu entscheidenden Fall nicht feststellen, war doch der Kläger seiner Mitwirkungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen, indem er die Arbeitsaufnahme angezeigt hatte.

Nur mit Zustimmung des Arbeitslosen

Obwohl das erzielte Einkommen erst nach Abrechnung durch den Arbeitgeber und nach Auszahlung des Arbeitslosengelds II für den jeweiligen Monat berücksichtigt werden konnte, schließt die Gesetzeslage nach Überzeugung des Gerichts eine Aufrechnung mit laufenden Leistungen aus. Eine Aufrechnung wäre nur möglich, wenn sich der Leistungsempfänger ausdrücklich damit einverstanden erklären würde.

Das Gericht interpretiert die offenkundige Gesetzeslücke so, dass der Gesetzgeber der aktuellen Sicherung des Lebensunterhalts eines Hilfsbedürftigen ganz offenkundig Vorrang gegenüber dem fiskalischen Interesse der ARGE eingeräumt hat, überzahlte Leistungen noch während des Leistungsbezuges zurückzuerhalten.

 
< zurück   weiter >
RSS Verzeichnis aufrss-nachrichten.de aufgenommen bei experten.de 5-Sterne-Rating bei experten.de
Unsere Partnerseiten:

 

Das SchmidtConsult-Logo, "Versicherungsmakler interNETional", "aus Fürsorge vorsorgen... Sterbegeld24" und Das Corona-Familienwerk-Logo sind beim Deutschen Patent- und Markenamt, München, unter Nr. 30641785.5/36, Nr. 303 35 596.4/36, Nr. 306 41 783.9/36 und Nr. 306 41 784.7/45 eingetragene und geschützte Wort/Bildmarken der Fa. Schmidt-Consult AG, Saarbrücken. Jegliche rechtswidrige Verwendung wird verfolgt.

 

 

Makler-Forum.eu Link Check multiranking.de

PR-FH ihr Pagerank Portal - Pagerank Anzeige ohne Toolbar www.birdz.de - Pagerank Anzeige ohne Toolbar Infodome.de - Pagerank Anzeige ohne Toolbar Taas.de PageRank Service  - Pagerank Anzeige ohne Toolbar Entels free-pagerank.de - Pagerank Anzeige ohne Toolbar ranking-level - Pagerank Anzeige ohne Toolbar

pr-boost.de - Pagerank Anzeige ohne Toolbar Rankinghit.info - Pagerank Anzeige ohne Toolbar