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Streit um medizinisch sinnvolle Maßnahmen im Alter PDF Drucken E-Mail
News - Rechtsprechung
Freitag, 29 Juni 2007

Wann eine 88-Jährige Anspruch auf Krankengymnastik hat.

(verpd) Medizinisch sinnvolle Maßnahmen, die eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes verhindern oder verzögern, müssen von einer Krankenkasse auch dann bezahlt werden, wenn der Versicherte sehr alt und gebrechlich ist und durch die Maßnahmen keine Verbesserung seines körperlichen Leistungsvermögens zu erwarten ist.

Mit dieser Entscheidung vom 19. April 2007 hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen einer 88-jährigen Dame zu Recht verholfen, deren Krankenkasse es als überflüssig ansah, der gebrechlichen Frau noch krankengymnastische Behandlungen zu bezahlen (Az.: L 16 B 9/07 KR).

Verbesserung der Beweglichkeit

Die Klägerin leidet im Wesentlichen an Gelenkfunktionsstörung sowie unter den Folgen mehrerer Hüft- und Knie-Operationen.


Zur Verbesserung der gestörten Beweglichkeit sowie der beeinträchtigten Muskelfunktionen verordnete ihr ihre Ärztin daher regelmäßige krankengymnastische Übungsbehandlungen. Doch ihre gesetzliche Krankenkasse wollte die Kosten für die Krankengymnastik nicht übernehmen.

Sie berief sich dabei auf ein Gutachten ihres medizinischen Dienstes (MDK), wonach sich die Beeinträchtigungen der Versicherten nicht mehr beheben oder bessern lassen. Daher sei eine „aktivierende Pflege“, welche die Klägerin ohnehin schon erhielt, völlig ausreichend.

Gefahr von Immobilität

Dem wollte das Gericht nicht folgen. Es gab der Klage der Frau statt.

Nach Aussage der Richter ist es zwar unbestritten, dass durch krankengymnastische Behandlungen weder eine Heilung noch eine Wiederherstellung des früheren Leistungszustandes der Klägerin zu erreichen ist.

Allein dieser Umstand reicht jedoch nicht aus, ihr entsprechende Leistungen zu versagen. Denn Ziel der Behandlung ist es, eine weitere Verschlechterung zu verhindern, da andernfalls der Klägerin Immobilität drohe.

Verweigerung nur in Ausnahmefällen

Nach Aussage der behandelnden Ärztin hatten vorausgegangene krankengymnastische Übungen zu einer wenn auch nur jeweils zeitlich begrenzten Verbesserung des Gangbildes sowie zu einem Rückgang der Schmerzen der Klägerin geführt.

Sie unter solchen Voraussetzungen auf übliche aktivierende Pflegemaßnahmen, etwa eine Begleitung zur Toilette, zu verweisen, widerspricht nach Aussage des Gerichts den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs XI.

Allenfalls dann, wenn die Krankengymnastik aus medizinischer Sicht nicht einmal dazu geeignet ist, der Klägerin zumindest Linderung zu verschaffen, dürfe die Krankenkasse die Übernahme der Kosten verweigern.

 
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