| Zwischen Ungeduld und Unfallflucht |
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| News - Rechtsprechung | |
| Freitag, 29 Juni 2007 | |
Wann man sich ungestraft vom Unfallort entfernen darf, hat das Oberlandesgericht Frankfurt/Main klargestellt.(verpd) Ein Kaskoversicherer darf nach einer vermeintlichen Unfallflucht nur unter bestimmten Umständen die Schadenzahlung verweigern. Das gilt vor allem dann, wenn seine Interessen ernsthaft durch den Vorfall gefährdet werden und der Versicherungsnehmer in erheblichem Maße daran schuld ist. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt/Main in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil vom 31. Mai 2006 entschieden (Az.: 3 U 27/06). Unfall auf eisglatter FahrbahnDie Klägerin war mit ihrem Fahrzeug im Dezember 2003 auf einer eisglatten Autobahn ins Schleudern geraten und gegen die Leitplanke geprallt. Dabei wurde ihr Fahrzeug erheblich beschädigt. An der Leitplanke entstand ein Schaden von rund 500 Euro. Wegen der Fahrbahnglätte ereigneten sich im gleichen Autobahnabschnitt weitere Verkehrsunfälle. Kurze Zeit später war die Polizei vor Ort und kümmerte sich um die anderen Unfallbeteiligten. Vom Fahrzeug der Klägerin wurde hingegen vorerst nur das Kennzeichen notiert. Nachdem die Frau circa 10 bis 15 Minuten vergeblich darauf gewartet hatte, dass sich die Polizei auch um sie kümmern würde, entfernte sie sich von der Unfallstelle, meldete sich jedoch am anderen Morgen um 8:30 Uhr bei der zuständigen Autobahnpolizeistation. Erfolgreiche KlageIhr Entfernen begründete sie damit, dass ihr angesichts der Dunkelheit und ihres ungesicherten Fahrzeuges auf eisglatter Fahrbahn ein längeres Verweilen aus Sicherheitsgründen nicht zumutbar gewesen sei. Ein gegen die Klägerin eingeleitetes Strafverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 StGB (Strafgesetzbuch) wurde eingestellt. Der Vollkaskoversicherer verweigerte der Frau wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen ihre Aufklärungspflicht gleichwohl den Versicherungsschutz. Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage hatte die Versicherte Erfolg. Zwar gingen auch die Richter davon aus, dass die Klägerin im versicherungsrechtlichen Sinn vorsätzlich ihre Aufklärungspflicht verletzt hat. Für den Versicherer ist das allerdings absolut folgenlos geblieben. Aufklärungsinteresse wurde nicht tangiertNach der von der Rechtsprechung entwickelten, sogenannten „Relevanztheorie“ stellt aber die Verweigerung des Versicherungsschutzes nach einer folgenlosen Obliegenheits-Verletzung eine zu harte Strafe dar. Dazu heißt es in dem Urteil: „Ein Versicherer kann sich auf eine eigentlich vorliegende Leistungsfreiheit immer dann nicht berufen, wenn die Obliegenheits-Verletzung generell nicht dazu geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und den Versicherungsnehmer in subjektiver Hinsicht kein erhebliches Verschulden trifft.“ Da die Polizei das Kennzeichen des Fahrzeuges der Klägerin bereits notiert hatte und auch die Umstände, die zu dem Unfall geführt hatten, ohne Mitwirkung der Klägerin festgestellt wurden, wurde das Aufklärungsinteresse des Versicherers durch das Verlassen der Unfallstelle nicht berührt. Dazu kam, dass es keinerlei Anhaltspunkte für eine Trunkenheitsfahrt gab, so das Gericht. |
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