| Spiel mit dem Feuer |
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| News - Versicherungsrecht | |
| Freitag, 29 Juni 2007 | |
Unter welchen Umstände die Eltern Heranwachsender für deren Missetaten nicht geradestehen müssen, hat das Oberlandesgericht Saarbrücken klargestellt.(verpd) Von den Eltern eines dem Grundschulalter entwachsenen Kindes kann nicht erwartet werden, dass sie ihren Sprössling grundsätzlich von Streichhölzern, Feuerzeugen und dergleichen fernhalten oder diese für sie völlig unerreichbar aufbewahren. Das hat das Oberlandesgericht Saarbrücken mit einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil vom 28. September 2006 (Az.: 4 U 137/05) entschieden und so die Hoffnung eines Gartenhausbesitzers auf Entschädigung zunichte gemacht. Keine Verletzung der Aufsichtspflicht?Die Datscha des Klägers war von einem spielenden Elfjährigen am helllichten Tage beim Zündeln in Schutt und Asche gelegt worden. Das Kind war zusammen mit Spielkameraden in das Haus eingedrungen und hatte dort mit Streichhölzern gespielt. Dabei war es zu dem verheerenden Brand gekommen. Von den Eltern des nicht haftpflichtversicherten Jungen forderte der Gebäudebesitzer Schadenersatz. Doch diese beriefen sich darauf, die ihnen obliegende Aufsichtspflicht gemäß Paragraf 832 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) nicht verletzt zu haben und wiesen die Forderungen als unbegründet zurück. In dem sich anschließenden Rechtsstreit trugen die Eltern vor, ihren Sohn ausführlich über den Umgang mit Streichhölzern und Feuerzeugen aufgeklärt zu haben. Als Mitglied der örtlichen Jugendfeuerwehr wisse ihr Kind auch sonst, wie es mit Zündmitteln umzugehen habe. Neuland erobernSie hätten daher nicht mit einem Fehlverhalten ihres normal entwickelten Filius rechnen müssen. Eine ständige Beaufsichtigung des Kindes sei im Übrigen weder pädagogisch sinnvoll noch möglich gewesen. Dem stimmte das Gericht zu und wies die Klage des Gartenhausbesitzers als unbegründet zurück. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmt sich das Maß der gebotenen Aufsicht über Minderjährige nach Alter sowie Eigenart und Charakter des Kindes. Dabei richtet sich die Grenze der erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen danach, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen in der konkreten Situation tun müssen, um eine Schädigung Dritter durch ihr Kind zu vermeiden, so das Gericht. Bei einem normal entwickelten Elfjährigen verbietet es sich nach Überzeugung der Richter, das Kind auf Schritt und Tritt zu kontrollieren. In diesem Alter muss Kindern ein Spielen im Freien ohne Aufsicht erlaubt sein, wozu auch das Entdecken und die Eroberung von „Neuland“ zählen. Übliche PraxisIm zu entscheidenden Fall kommt hinzu, dass sich der Vorfall tagsüber in einer sehr kleinen Gemeinde mit 530 Einwohnern ereignet hat. In so einem Umfeld ist es nach Aussage des Gerichts absolut üblich, ein Kind ab einem bestimmten Alter ohne ständige Kontrolle durch die Eltern spielen zu lassen. Da die Eltern ihren Sprössling über den Umgang mit Zündmitteln belehrt hatten, mussten sie nicht mit einem Fehlverhalten ihres Sohns rechnen. Daher liegt auch keine haftungsbegründende Aufsichtsverletzung der Eltern vor. Eine Revision gegen die Entscheidung ließ das Gericht nicht zu. |
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