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Haarige Angelegenheit PDF Drucken E-Mail
News - Rechtsprechung
Freitag, 29 Juni 2007

Ob gesetzliche Krankenkassen nicht nur Frauen und Kindern, sondern auch Männern die Kosten für eine Perücke erstatten müssen, hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz klargestellt.

(verpd) Es verstößt nicht gegen das Grundgesetz, dass gesetzliche Krankenkassen zwar Frauen, aber nicht Männern die Kosten für die Anschaffung einer Perücke erstatten.

Mit dieser Entscheidung vom 5. April 2007 hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz die Hoffnungen eines Mannes zunichte gemacht, von seiner Krankenkasse eine Perücke bezahlt zu bekommen (Az.: L 5 KR 151/06).


Nur für Frauen, Kinder und Jugendliche

Der Kläger litt seit seiner Kindheit an einem völligen Haarverlust. Mit der Begründung, dass eine „Haarersatz-Langzeitversorgung“ nur für Frauen, Kinder und Jugendliche in Betracht kommt, hatte ihm seine Krankenkasse die Kostenübernahme für eine Perücke verweigert.

Der Mann sah darin unter anderem einen Verstoß gegen das verfassungsrechtlich verbriefte Gleichbehandlungsgebot von Männern und Frauen und zog vor Gericht. Doch dort erlitt er eine Niederlage.

Eine Krankenkasse muss Versicherte nur mit solchen Hilfsmitteln versorgen, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer drohende Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Zu diesen Hilfsmitteln zählen auch Perücken, so das Gericht.

Wie wäre es mit einer Mütze?

Doch anders als bei Frauen, Jugendlichen und Kindern wird eine Kahlköpfigkeit bei Männern in der Gesellschaft nicht als ein besonderer Makel angesehen. Schließlich haben Männer aus biologischen Gründen häufiger unter extremem Haarausfall zu leiden.

Dieser biologische Unterschied ist es, der nach Ansicht der Richter eine unterschiedliche Behandlung der Geschlechter rechtfertigt. Darin sei auch kein Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung der Geschlechter zu sehen.

Soweit Kopfhaare dem Schutz vor Sonne und Kälte dienen, kann nach Auffassung des Gerichts auch eine Kopfbedeckung benutzt werden. Diese muss aber ebenfalls nicht von den Krankenkassen bezahlt werden.

Ähnliche Entscheidung

Sollte, wie von dem Kläger durch ein ärztliches Attest untermauert, bei Ablehnung des Antrages mit einer psychischen Störung zu rechnen sein, so muss die Kasse die Kosten einer psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlung bezahlen. Einen Anspruch auf Kostenerstattung für eine Perücke hat der Kläger gleichwohl nicht.

Zu einer ähnlichen Auffassung war am 28.2.2006 auch das Hessische Landessozialgericht gekommen (Az.: L 1 KR 183/05). Seinerzeit hatte ein Krebskranker im Rahmen seiner Behandlung sämtliche Haare verloren, war aber mit seinem Wunsch nach Erstattung der Kosten für eine Perücke ebenfalls gescheitert.

 
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