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Ein Mann sieht kein Rot PDF Drucken E-Mail
News - Rechtsprechung
Freitag, 29 Juni 2007

Autofahrer, die das Rotlicht einer Ampel missachten, können in der Regel kein Geld von ihrer Vollkaskoversicherung erwarten. Doch es gibt Ausnahmen.

(verpd) Wenn Männer rot sehen, kann das durchaus die Gemüter der Justiz erhitzen. Doch auch die gegenteilige Konstellation ist denkbar, nämlich dann, wenn ein Versicherter eine rote Ampel übersieht.

Ob ein Vollkaskoversicherer in solchen Fällen grundsätzlich die Leistung wegen grober Fahrlässigkeit verweigern kann, hatte sich kürzlich das Oberlandesgericht Köln zu entscheiden (Urteil vom 27. Februar 2007; Az.: 9 U 1/06).

Kollision mit Straßenbahn

Der Kläger befuhr innerorts mit seinem Pkw einen Platz, von dem aus er nach rechts abbiegen wollte. Dazu musste er Straßenbahngleise kreuzen. Für Rechtsabbieger gilt deswegen an dieser Stelle eine Ampelanlage, die anders als „normale“ Ampeln nur Gelb- oder Rotlicht anzeigt.


Unmittelbar nach dem Abbiegen kollidierte der Kläger mit einer sich von links nähernden Straßenbahn. Dabei wurde sein Fahrzeug erheblich beschädigt. Die Reparaturkosten betrugen über 20.000 Euro. Zum Zeitpunkt der Kollision stand die Ampel auf rot.

Als der Autofahrer den Schaden seinem Vollkaskoversicherer meldete, sah dieser sich nicht zuständig. Denn seiner Ansicht nach hatte der Versicherte wegen des Rotlichtverstoßes grob fahrlässig im Sinne von Paragraf 61 VVG (Versicherungsvertrags-Gesetz) gehandelt.

Schwer wahrnehmbare Ampel

Nachdem das von dem Autofahrer angerufene Landgericht seine Klage als unbegründet zurückgewiesen hatte, legte er Revision beim Oberlandesgericht ein.

In dem Prozess verteidigte sich der Kläger damit, dass er an der schmalen Einmündung ein Rangiermanöver durchführen wollte, um einem anderen Autofahrer die Einfahrt in eine Stichstraße zu ermöglichen. Dabei sei er mit dem Frontbereich seines Fahrzeuges leicht in den Bereich der Straßenbahnschienen geraten.

Als ortsunkundiger Autofahrer habe er die Lichtzeichenanlage nicht wahrgenommen. Die Wahrnehmung der Anlage sei dadurch erschwert worden, dass sie atypisch seitlich an einem Laternenmast angebracht war. Außerdem habe es an den in vielen Städten üblichen Warnschildern oder Blinklichtern gefehlt, welche auf kreuzende Straßenbahnen hinweisen.

Hilfreicher Zeuge

Die Darstellung des Klägers wurde von dem unfallbeteiligten Straßenbahnfahrer, der als Zeuge gehört wurde, weitgehend bestätigt.

Der Zeuge gab zu Protokoll, dass der Kläger äußerst langsam gefahren war. Die Ampel konnte nach Aussage des Zeugen schon in dem Augenblick nicht mehr gesehen werden, in dem ein Fahrzeug die Haltelinie erreichte. Sie sei keineswegs auffällig angebracht. Angesichts des vorangegangenen Rangiermanövers hätte der Kläger die Ampel daher praktisch nicht wahrnehmen können.

Das konnte die Richter überzeugen. Sie gaben der Klage in vollem Umfang statt.

Nicht jeder Rotlichtverstoß ist grob fahrlässig

Nach Ansicht des Gerichts gibt es keinen Grundsatz, nach dem das Nichtbeachten eines Rotlichts stets als grob fahrlässiges Verhalten anzusehen ist.

Das gilt etwa dann, wenn eine Ampel nur schwer zu erkennen oder verdeckt ist, oder wenn ein Autofahrer durch eine überraschend eintretende Verkehrssituation abgelenkt wird.

Der ortsunkundige Kläger war durch sein vorangegangenes Fahrmanöver nach Überzeugung der Richter beim Abbiegen in eine Situation geraten, in welcher der Blick auf die Ampel zumindest erschwert, wenn nicht gar unmöglich war. Daher lag kein Fall grober Fahrlässigkeit vor.

Eine Revision gegen die Entscheidung ließ das Gericht nicht zu.

 
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