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Wenn sich Kinder bei einem Fußballturnier verletzen PDF Drucken E-Mail
News - Rechtsprechung
Donnerstag, 28 Juni 2007

Ein Sporthallenbetreiber ist bei einem Unfall nicht generell von Schadenersatzzahlungen befreit – auch dann nicht, wenn er die Haftung für Personen- und Sachschäden auf den veranstaltenden Verein übertragen hat.

(verpd) Wird in einer Sporthalle ein Turnier mit Kindern veranstaltet, so muss der Hallenbetreiber für ausreichende Sicherheitsvorkehrungen sorgen. Er kann seine Verkehrssicherungs-Pflichten nicht pauschal auf den Veranstalter des Turniers abwälzen.

Das hat das Oberlandesgericht Saarbrücken in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 16. Mai 2006 entschieden (Az.: 4 UH 711/04 – 196).

Schwere Verletzung

Ein Sportverein hatte in der Turnhalle einer Gemeinde ein Kinder-Fußballturnier veranstaltet, an dem Kinder im Alter zwischen vier und sechs Jahren teilnahmen.

In spielfreien Pausen kletterten einige der Heranwachsenden unter eine frei zugängliche Stahlkonstruktion einer Tribüne, um zwischen den Stangen zu turnen. Dabei stolperte eines der Kinder. Bei dem anschließenden Sturz wurde es so schwer verletzt, dass ein sechswöchiger Krankenhausaufenthalt erforderlich wurde.

Die Eltern verklagten den Hallenbetreiber wegen Verletzung seiner Verkehrssicherungs-Pflicht auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 10.000 Euro. Doch dieser weigerte sich zu zahlen.


Keine pauschale Haftungsfreizeichnung

Vor Gericht trug er vor, die Haftung für Personen- und Sachschäden schriftlich auf den veranstaltenden Verein übertragen zu haben. Im Übrigen hätten Eltern und Betreuer besser auf die Kinder aufpassen müssen. Denn dann wäre es zu dem Unfall nicht gekommen.

Das sahen die Saarbrücker Richter anders und gaben der Klage in vollem Umfang statt.

Will ein Hallenbetreiber die ihm obliegenden Pflichten auf einen Veranstalter übertragen, so muss er sie auch konkret beschreiben. Eine pauschale Haftungsfreizeichnung wie im zu entscheidenden Fall kann den Hallenbetreiber nicht entlasten.

Eigene Kontroll- und Überwachungspflichten

Aber selbst bei einer wirksamen Übertragung auf den Veranstalter obliegen dem Betreiber einer Sporthalle nach Überzeugung des Gerichts immer noch eigene Kontroll- und Überwachungspflichten. Das gilt insbesondere dann, wenn von Teilen der Halle für Kinder eine objektive Gefahr ausgeht.

Denn aus Sicht eines Heranwachsenden erweckte das Gestänge der Tribünenkonstruktion einen ausgesprochenen Anreiz zum Spielen, da es Merkmale eines Klettergerüstes erfüllte und einen Höheneffekt vermittelte, so das Gericht.

Der Hallenbetreiber hätte daher nicht darauf vertrauen dürfen, dass die in der Halle anwesenden Aufsichtspflichtigen die Kinder in jeder Situation von einem Betreten der Tribünen-Unterkonstruktion abhalten würden. Denn es widerspricht der Lebenserfahrung, dass vor allem kleinere Kinder in spielfreien Zeiten längere Zeit ruhig auf einer Bank am Spielfeldrand sitzen bleiben.

Der Hallenbetreiber hätte daher für eine eigene Überwachung sorgen oder zumindest den Veranstalter zu einer umfassenden Überwachung drängen und dieses auch kontrollieren müssen. Da dieses nicht geschehen ist, konnte er sich auch nicht aus der Haftung stehlen.

 
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