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Rürup will betriebliche Altersvorsorge fördern PDF Drucken E-Mail
Donnerstag, 28 Juni 2007

Das bevorstehende Ende der Sozialversicherungs-Freiheit

bei Entgeltumwandlungen könnte die betriebliche Altersvorsorge voll ausbremsen. Der Wirtschaftsweise hat einen Kompromissvorschlag entworfen, mit dem die Vorsorge über den Arbeitgeber weiterhin attraktiv für die Arbeitnehmer bleibt.

(verpd) Zu Jahresbeginn 2009 soll nach politischem Willen die Sozialversicherungs-Freiheit der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) wegfallen – und die per Entgeltumwandlung geleisteten Beiträge sozialversicherungs-pflichtig werden. Als Lösung bringt der Wirtschaftsweise Bert Rürup eine Art „Splitting” ins Spiel.


Rürup sieht in Sachen Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung bei der Entgeltumwandlung dringenden Handlungsbedarf.

Entgeltumwandlung

Bei einer Entgeltumwandlung verzichtet ein Arbeitnehmer zugunsten seiner Altersvorsorgezusage auf einen Teil seines Gehalts. Dieser kann bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungs-Grenze in der gesetzlichen Rentenversicherung betragen. Das sind aktuell 210 Euro pro Monat in den alten und 176 Euro pro Monat in den neuen Bundesländern.

Durch den Umweg über den Betrieb ist das Sparen für den Ruhestand besonders lukrativ, weil der Staat diese Vorsorge besonders fördert.

Denn diese Form der bAV könnte sonst insbesondere für Geringverdiener unattraktiv werden. Zugleich hat er aber auch das Dilemma der Politik deutlich im Blick.

Das Problem ist die Gesetzliche Krankenversicherung

Nach seiner Einschätzung könnte die Gesetzliche Rentenversicherung den Beitragsausfall über das Jahr 2008 hinaus dank der mittlerweile getroffenen Stabilisierungs-Maßnahmen verkraften.

In der Gesetzlichen Krankenversicherung sieht die finanzielle Situation allerdings ganz anders aus, erklärte Chef des Sachverständigenrats zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung und „Vordenker” der Bundesregierung in Sachen Sozialversicherungs-Systeme.

„Splitting“ als Lösung

Die Lösung des Problems könnte aus seiner Sicht darin bestehen, dass per Entgeltumwandlung geleisteter Aufwand zur bAV künftig nur noch in der GRV von der Beitragspflicht befreit bleibt.

Angesichts des eingesparten Beitragssatzes von derzeit knapp 20 Prozent scheint ihm die Anreizwirkung für die Nutzung der bAV dann immer noch ausreichend attraktiv.

 
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