| Auch vermeintlich Tote erhalten Rente |
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| Donnerstag, 28 Juni 2007 | |
Die Deutsche Rentenversicherung darf die Rentenzahlung für Verschollene nicht generell einstellen, hat das Sozialgericht Dortmund klargestellt – aber auch ein Schlupfloch aufgezeigt.(verpd) Auch wenn ein Rentner seit Jahren als verschollen gilt, so darf die Deutsche Rentenversicherung die Zahlung seiner Altersrente nicht ohne Weiteres einstellen. Das hat das Sozialgericht Dortmund mit Urteil vom 24. Mai 2007 entschieden (Az.: S 26 R 278/06). Nach Bergwanderung nicht mehr gesehenIn dem Urteil ging es um den Fall eines 1923 geborenen Rentners. Dieser war zuletzt im Frühjahr 1999 bei einer Bergwanderung in den Schweizer Alpen gesehen worden. Das zuständige Vormundschaftsgericht bestellte daraufhin im November des gleichen Jahres einen sogenannten Abwesenheitspfleger, der sich um die vermögensrechtlichen Angelegenheiten des Rentners kümmerte. Mit der Begründung, dass es unter Berücksichtigung der Gesamtumstände wahrscheinlich sei, dass der verschollene Rentner verstorben ist, stellte die Rentenversicherung im Januar 2006 die Zahlung der Altersrente ein. Mit seiner hiergegen gerichteten Klage hatte der Abwesenheitspfleger Erfolg. Das Sozialgericht Dortmund verurteilte die Deutsche Rentenversicherung zur Weiterzahlung der Rente. Kein Recht auf TodeserklärungNach Ansicht des Gerichts hat die Rentenversicherung kein Recht, einen Versicherten für tot zu erklären. Auch ein Hinweis auf Paragraf 49 SGB VI (Sozialgesetzbuch IV), nach der eine Rentenzahlung an Hinterbliebene eingestellt werden kann, wenn der Versicherte als verschollen und sein Tod als wahrscheinlich gilt, nützt der Deutschen Rentenversicherung nichts. Denn diese Vorschrift beinhaltet nicht nur eine andere Rentenart, sondern auch eine andere Anspruchs-Voraussetzung – und kann daher nicht analog angewandt werden, so das Gericht. Hinweis auf SchlupflochDas Gericht wies den beklagten Rentenversicherungs-Träger jedoch auf ein Schlupfloch hin, mit dessen Hilfe künftige Rentenzahlungen vermieden werden können. Der Rentenversicherer kann nämlich beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Erklärung des Todes gemäß Paragraf 3 VerschG (Verschollenengesetz) stellen. Auf diesem Wege ist bei Personen, die das 80. Lebensjahr vollendet haben und länger als fünf Jahre als verschollen gelten, eine Todeserklärung möglich. |
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