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Wenn ein geparktes Auto ins Rollen gerät PDF Drucken E-Mail
News - Rechtsprechung
Montag, 18 Juni 2007

Kann sich ein Kaskoversicherer auf Leistungsfreiheit berufen, wenn es ein Autofahrer versäumt, beim Parken an einer starken Steigung den ersten Gang seines Fahrzeuges einzulegen?

(verpd) Wer sein Auto an einer starken Steigung abstellt und nur die Handbremse betätigt, ohne gleichzeitig den ersten Gang einzulegen, handelt grob fahrlässig. Im Schadenfall darf er deshalb nicht auf eine Entschädigung durch seine Vollkaskoversicherung hoffen.

Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Urteil vom 8. März 2007 entschieden (Az.: 19 U 127/06).

Zehnprozentige Steigung

Das Fahrzeug des Klägers hatte sich selbstständig gemacht, nachdem er es auf einer Straße mit einer zehnprozentigen Steigung abgestellt hatte. Er hatte zwar die Handbremse angezogen, aber anstatt des ersten Gangs nur den dritten Gang eingelegt.

Bei der anschließenden Irrfahrt ohne Fahrer wurde das Auto beschädigt.

Als der Fahrer die Reparaturrechnung seinem Vollkaskoversicherer vorlegte, lehnte dieser eine Schadenregulierung ab. Der Versicherer berief sich dabei auf Paragraf 61 VVG (Versicherungsvertrags-Gesetz), nach welchem solche Schäden vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind, die der Versicherungsnehmer grob fahrlässig verursacht.

Außerdem warf er dem Versicherten einen Verstoß gegen Paragraf 14 Absatz 2 StVO (Straßenverkehrsordnung) vor, wonach ein Fahrzeugführer beim Verlassen seines Fahrzeuges Maßnahmen treffen muss, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden.


Fehlende Aufmerksamkeit

Ein vom Gericht hinzugezogener Sachverständiger bestätigte, dass es angesichts der erheblichen Steigung nicht genügte, das Fahrzeug wie geschehen zu sichern. Gleichzeitig stellte er fest, dass der vom Kläger eingelegte Gang auch nicht, wie von diesem vermutet, durch Schaukelbewegungen herausgesprungen sein konnte.

Das Gericht ging daher davon aus, dass es der Kläger bei der Sicherung seines Fahrzeuges an der gebotenen Aufmerksamkeit hatte fehlen lassen. Denn beim Verlassen des Autos hätte er sich angesichts der erheblichen Steigung auf jeden Fall vergewissern müssen, dass er den ersten Gang eingelegt hatte. Er durfte sich keinesfalls alleine auf die Handbremse verlassen.

Versehen keine Entschuldigung

Je größer die Gefährlichkeit der Situation ist, desto höher sind auch die Anforderungen an das Verhalten des Versicherungsnehmers, so das Gericht. Daher konnte sich der Kläger angesichts der Gesamtumstände nicht damit entlasten, es möglicherweise aus Versehen vergessen zu haben, den ersten Gang einzulegen.

Nach Ansicht der Richter hat der Versicherer den Versicherungsschutz daher zu Recht wegen grober Fahrlässigkeit versagt.

Grobe Fahrlässigkeit teilweise eingeschlossen

Mittlerweile gehen einige Autoversicherer dazu über, auch Schäden aufgrund von grober Fahrlässigkeit mit in den Versicherungsschutz einzuschließen.

Ein Blick in die Versicherungsbedingungen kann hier genauso Abhilfe schaffen wie eine Nachfrage bei einem Versicherungsfachmann.

Das gilt jedoch nicht, wenn Alkohol oder Drogen im Spiel sind – oder wenn etwa ein Diebstahl des Fahrzeugs grob fahrlässig verursacht wird, indem man beispielsweise den Schlüssel stecken lässt.

 
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