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News - Rechtsprechung
Montag, 18 Juni 2007

Verbraucher können von ihrem Vertrag zurücktreten, wenn der Versicherer ihren Antrag einer Lebens- und Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nicht schnell genug bearbeitet.

(verpd) Sind alle Fragen geklärt, so darf ein Antragsteller davon ausgehen, dass ein Antrag auf eine Lebens- und Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung innerhalb einer Frist von vier Wochen bearbeitet und ihm spätestens nach sechs Wochen der Versicherungsschein zugestellt wird.

Geschieht das nicht, so hat der Versicherer keinen Anspruch auf Erfüllung des Vertrages. Das hat das Amtsgericht Pfaffenhofen mit Urteil vom 17. Januar 2007 entschieden (Az.: 2 C 756/06).

Lange Bearbeitungszeit

Der Entscheidung lag die Klage eines Versicherers zugrunde, der auf Erfüllung eines bei ihm abgeschlossenen Lebensversicherungs-Vertrages gepocht hatte.

Der beklagte Versicherungsnehmer hatte bei seinem Versicherungsvermittler am 6.11.2003 einen Antrag auf Abschluss einer Lebens- und Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung unterzeichnet. Dieser Antrag ging bei dem Versicherer am 17.11.2003 ein.

Mit Schreiben vom 3.12.2003 forderte der Versicherer seinen Vermittler auf, den Antrag hinsichtlich einiger Gesundheitsfragen zur Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zu ergänzen. Dieses geschah nach Befragen des Antragstellers am 12.12.2003.

Der ergänzte Antrag ging bei dem Versicherer am 19.12. des gleichen Jahres ein. Trotz allem wurde dem Antragsteller der Versicherungsschein erst am 28.1.2004 zugestellt.


Zur Konkurrenz gewechselt

Doch nach so langer Zeit dachte er gar nicht mehr daran, sich an seinen Antrag zu halten. Er ließ alle Abbuchungen des Versicherers von seinem Konto zurückbuchen und schloss bei einer anderen Gesellschaft einen Vertrag ab, die deutlich schneller war.

Das wollte der ursprüngliche Versicherer nicht hinnehmen und zog vor Gericht. Dort berief sich die Gesellschaft darauf, dass der Versicherungsnehmer dem Vertrag nach dem ihm ausgehändigten Verbraucherinformationen innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins hätte widersprechen können. Da das nicht geschehen sei, müsse er den Vertrag auch erfüllen.

Dem wollte das Gericht nicht folgen und wies die Klage des Versicherers als unbegründet zurück.

Eine Bearbeitungszeit von vier Wochen muss ausreichen

Nach Auffassung des Gerichts hätte der Antragsteller den Antrag gemäß Paragraf 147 Absatz 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) nur bis zu dem Zeitpunkt annehmen müssen, innerhalb dessen er den Eingang des Versicherungsscheins unter regelmäßigen Umständen erwarten durfte.

Demnach durfte der Beklagte unter den gegebenen Umständen davon ausgehen, dass sein Antrag spätestens innerhalb von vier Wochen nach Beantwortung der letzten Fragen bearbeitet und ihm spätestens innerhalb von sechs Wochen der Versicherungsschein zugestellt wird.

Eine maximale Bearbeitungszeit von vier Wochen erschien dem Gericht auch deswegen als angemessen, weil bereits eine Vorprüfung des Antrages stattgefunden hatte.

Neuer Antrag

Diese Fristen hat der Versicherer versäumt. Die Übersendung des Versicherungsscheins mit Schreiben vom 28.1.2004 war daher gemäß Paragraf 150 Absatz 1 BGB als neuer Antrag anzusehen, dem der Antragsteller hätte zustimmen müssen – so das Gericht.

Dass der Verbraucher gegenüber der Gesellschaft nicht reagiert, sondern lediglich die abgebuchten Beiträge zurückgeholt hat, darf der Versicherer nach Ansicht des Gerichts nicht als Zustimmung ansehen. Die Klage war daher zurückzuweisen.

Ergänzend stellte das Gericht fest, dass die Frist zur Annahme des Antrags gemäß Paragraf 43 Absatz 1 VVG (Versicherungsvertrags-Gesetz) ab Eingang beim Versicherungsvermittler zu laufen beginnt.

 
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