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Recht auf betriebliche Altersvorsorge PDF Drucken E-Mail
News - Rechtsprechung
Montag, 18 Juni 2007

Kein Arbeitgeber darf sich vor dem Abschluss einer betrieblichen Altersversorgung drücken – und muss auch für die Folgen einstehen.

(verpd) Jeder Arbeitnehmer darf von seinem Arbeitgeber gemäß Paragraf 1 BetrAVG (Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung) verlangen, dass vier Prozent seines zukünftigen Gehalts durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung (bAV) verwendet werden.

Für dadurch begründete bAV-Ansprüche hat der Arbeitgeber einzustehen, auch wenn eine Direktversicherung abgeschlossen wird und diese nicht leistet.

Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil (Az.: 3 AZR 14/06) vom 12. Juni 2007 entschieden – und damit das Urteil aus der Vorinstanz (Sächsische Landesarbeitsgericht, Urteil vom 23. August 2005, Az.: 7 Sa 953/04) bekräftigt.

Entgeltumwandlung

Bei einer Entgeltumwandlung verzichtet ein Arbeitnehmer zugunsten seiner Altersvorsorgezusage auf einen Teil seines Gehalts. Dieser kann bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungs-Grenze in der gesetzlichen Rentenversicherung betragen. Das sind aktuell 210 Euro pro Monat in den alten und 176 Euro pro Monat in den neuen Bundesländern.

Durch den Umweg über den Betrieb ist das Sparen für den Ruhestand besonders lukrativ, weil der Staat diese Vorsorge besonders fördert.


Verfassungsgemäße Regelung

Nach Ansicht des BAG ist die gesetzliche Regelung grundgesetzkonform und widerspricht auch nicht der Berufsfreiheit, die in Artikel 12 GG (Grundgesetz) garantiert wird.

Im zu entscheidenden Fall arbeitete der Kläger seit 1993 bei einem Sicherheitsdienst, der keine betriebliche Altersversorgung anbot. Im Januar 2004 informierte das Unternehmen seine Mitarbeiter, dass sich auch künftig nichts daran ändern solle.

Darauf forderte der Kläger schriftlich, dass ab April 2004 50 Euro seiner monatlichen Entgeltansprüche für die bAV verwendet werden. Nachdem das Unternehmen dies erneut ablehnte, reichte er Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht ein.

Angst vor den Folgen

Die Unternehmensleitung argumentierte damit, dass sie durch die Verpflichtung zum Abschluss einer Direktversicherung in ihren Rechten aus Artikel 14 GG verletzt werde, der den Schutz des Eigentums gewährleistet, weil sie das Risiko einer Insolvenz des Direktversicherers trage. Sie müsse schließlich auch dann für die Erfüllung des Vertrags einstehen, wenn das Versicherungsunternehmen die zugesagte Mindestleistung nicht erwirtschafte.

Direktversicherung

Eine Direktversicherung ist eine Lebens- oder Rentenversicherung, die ein Unternehmen zu Gunsten eines Beschäftigten abschließt. Die Beiträge werden je nach Vereinbarung vom Betrieb, dem Arbeitnehmer oder gemeinsam aufgebracht. Die Versicherungsleistung erhält der Mitarbeiter beziehungsweise seine Hinterbliebenen.

Weitere Argumente waren, dass es bisher noch keine Unisex-Tarife gäbe und man so womöglich auf der Basis des Antidiskriminierungs-Gesetzes belangt werden könnte.

Diesen Argumenten schlossen sich die Richter keiner Instanz an – entsprechend dem BAG-Urteil muss die Firma jetzt mit ihrem Mitarbeiter eine Vereinbarung über die Entgeltumwandlung schließen und diese durchführen.

Großer Beratungsbedarf

Es ist symptomatisch, dass dieses Urteil auf der Basis eines Rechtsstreits zwischen einem Kleinunternehmen und seinem Angestellten geführt wurde.

Gerade hier besteht noch großer Nachhol- und Beratungsbedarf hinsichtlich der Altersversorgung über den Arbeitgeber, wie aktuelle Studien zeigen.

 
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