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Herzinfarkt statt Darmgrippe PDF Drucken E-Mail
News - Rechtsprechung
Montag, 18 Juni 2007

Nicht immer haben Patienten nach einer ärztliche Fehldiagnose einen Schmerzensgeldanspruch.

(verpd) Auch bei folgenreichen Diagnosefehlern kann ein Arzt nicht generell zur Verantwortung gezogen werden. Es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an.

Das hat das Oberlandesgericht München in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 19. Oktober 2006 entschieden (Az.: 1 U 2149/06).

Durchfall und Übelkeit

Ein 34-jähriger Mann klagte über Durchfall, Erbrechen, Übelkeit und bewegungsabhängige Schmerzen im Brustkorb. Seine Frau verständigte daraufhin den hausärztlichen Notdienst.

Als dieser ihn untersuchte, war der Patient noch voll aufnahmefähig, konnte normal sprechen und sich normal bewegen. Noch während der Anwesenheit des Arztes musste er zweimal wegen Erbrechen und Durchfall zur Toilette.

Nach all dem kam der Mediziner zu dem Schluss, dass der Mann unter einer Darmgrippe sowie einem grippalen Infekt litt. Die Frage des Arztes, ob er vorsorglich ins Krankenhaus gehen wolle, wurde von dem Patienten verneint.


Hinterwandinfarkt

Nachdem sich sein Zustand im Laufe des Tages dramatisch verschlechterte, wurde er ins Krankenhaus eingewiesen. Dort stellte man fest, dass der Mann einen Hinterwandinfarkt erlitten hatte, der mit hoher Wahrscheinlichkeit auch schon beim Besuch des Notarztes bestanden hatte.

Durch die späte Einweisung in die Klinik erlitt der Patient einen irreversiblen Gehirnschaden. Er verklagte den Notarzt daher wegen des Diagnosefehlers auf Schadenersatz.

Doch das Oberlandesgericht München wies die Klage als unbegründet zurück.

Nach Auffassung des Gerichts ist nicht jeder Diagnosefehler zugleich auch ein haftungsbegründender Behandlungsfehler. Denn die Symptome einer Krankheit sind nicht immer eindeutig, sondern individuell unterschiedlich und können auf verschiedene Ursachen hinweisen. Daher kommen Fehler bei der Diagnose in der Praxis häufig vor und sind nicht automatisch die Folge eines verantwortungslosen Handelns.

Keine typischen Symptome

Die Tatsache, dass der Kläger unter Durchfall und Erbrechen litt, sprach ebenso wie sein halbwegs vitales Befinden gegen einen Herzinfarkt. Hinzu kam das Alter des Klägers, welches einen Infarkt ebenfalls eher unwahrscheinlich machte.

Da typische Symptome für einen Herzinfarkt zum Zeitpunkt der Untersuchung durch den Notarzt nicht zu erkennen waren, kann diesem nach Ansicht des Gerichts auch kein Diagnosefehler vorgeworfen werden.

Die Sache wäre nur dann anders zu beurteilen gewesen, wenn der Arzt zwecks Ausschlussdiagnose auf eine Einweisung ins Krankenhaus hätte bestehen müssen. Nur dann hätte ihm ein Pflichtverstoß vorgeworfen werden können.

 
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