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Wenn Krankenkassen für Versandapotheken werben PDF Drucken E-Mail
News - Rechtsprechung
Dienstag, 12 Juni 2007

Über gesetzliche Kassen, die sich um Kostensenkung bemühen, sollte man sich eigentlich freuen. Doch die Gerichte müssen in manchen Fällen anders entscheiden.

(verpd) Krankenkassen dürfen ihre Mitglieder weder direkt noch indirekt auf preisgünstige Versandapotheken aufmerksam machen.

Das hat das Hessische Landessozialgericht mit Urteil vom 30. April 2007 entschieden (Az.: L 8 KR 199/06 ER).

Ermäßigungen bei Zuzahlungen

Die Richter halten damit an ihrer bisherigen Rechtsprechung fest. Bereits mit Urteil vom 9.8.2006 (Az.: S 21 KR 429/06 ER) hatten sie einer Krankenkasse, die mit einer Versandapotheke einen Kooperationsvertrag abgeschlossen hatte, eine Werbung für das Unternehmen untersagt.

Im dem jetzt entschiedenen Fall hatte die AOK Hessen in ihrer Mitglieder-Zeitschrift sowie im Rahmen einer umfangreichen Telefonaktion für den Kauf von Medikamenten bei Versandapotheken wie DocMorris, Mycare und Sanicare geworben.

Dabei wurden den Mitgliedern Ermäßigungen bei den Zuzahlungen sowie der verbilligte Kauf nicht verschreibungspflichtiger Medikamente angeboten.


Verstoß gegen Arzneimittel-Liefervertrag

Die Anschriften und Telefonnummern von rund 13.000 Versicherten, die sich offen für diese Form des Arzneimitteleinkaufs geäußert hatten, gab die AOK mit deren Einverständnis an die Versandapotheken weiter.

Der hessische Apothekerverband sah darin eine unerlaubte Benachteiligung seiner Mitglieder und zog gegen die AOK vor Gericht. Mit Erfolg.

Nach Ansicht der Richter stellt die Werbeaktion einen Verstoß gegen den zwischen den Krankenkassen und dem Apothekerverband geschlossenen Arzneimittel-Liefervertrag dar, der eine Beeinflussung der Versicherten zugunsten bestimmter Apotheken untersagt.

Unanfechtbare Entscheidung

Den Einwand der AOK, dass die Telefonaktionen ausschließlich der Information und nicht der Beeinflussung der Mitglieder zugunsten preisgünstiger Versandapotheken gedient haben, nahmen ihr die Richter nicht ab.

Denn für Versicherte sei es schwer, sich dieser Art der Beeinflussung zu entziehen. Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar.

Kein Grund für Gerichtsschelte

Die Hessischen Richter stehen mit ihrer Entscheidung nicht alleine da, die nicht der Kostendämpfung im Gesundheitswesen dient.

So hatte zum Beispiel das Sozialgericht Stuttgart mit Urteil vom 24.5.2006 (Az.: S 10 KA 2369/06) einer Krankenkasse untersagt, ihren Versicherten zur Kostensenkung preisgünstige Zahnärzte aus dem Ausland zu empfehlen.

Für eine Gerichtsschelte besteht indes kein Anlass. Denn den Richtern bleibt gar nichts anderes übrig, als sich bei ihren Entscheidungen an geltendes Recht zu halten. Gefragt ist der Gesetzgeber. Doch derzeit gibt es keine Anzeichen, dass diesen Entscheidungen andere gesetzgeberische Maßnahmen folgen.

 
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