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Und dann ging plötzlich die Tür zu PDF Drucken E-Mail
News - Rechtsprechung
Dienstag, 12 Juni 2007

Ist die Bahn zur Haftung verpflichtet, wenn ein Fahrgast im Bereich einer sich schließenden Automatiktür zu Schaden kommt?

(verpd) Die Bahn ist nicht dazu verpflichtet, Automatiktüren von Zügen mit einem akustischen oder optischen Warnsystem auszustatten, um eine Gefährdung Reisender auszuschließen. Es reicht vielmehr aus, dass sich die Türen automatisch öffnen, sobald sich eine Person oder ein Gegenstand im Bereich der Lichtschranke befindet.

Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 6. September 2006 entschieden (Az.: I-19 U 10/06).

Keinerlei Warnsignal

Die Klägerin, eine ältere Dame, wollte in einen abfahrbereiten Zug steigen, dessen Automatiktüren sich bereits schlossen. Dank einer Lichtschrankensicherung öffnete sich die Tür sofort wieder. Trotzdem kam die Frau zu Fall, ohne jedoch zuvor durch die Tür eingeklemmt worden zu sein. Die Klägerin wurde bei dem Zwischenfall verletzt.

Nach Auffassung der Reisenden hatte die Bahn ihre Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt. Denn hätte sie das Schließen der Türen durch ein akustisches oder optisches Warnsignal angekündigt, wäre es nicht zu dem Sturz gekommen. Sie verklagte die Bahn daher auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Doch sowohl in der Vorinstanz als auch in ihrer Berufung beim Düsseldorfer Oberlandesgericht erlitt die Klägerin eine Niederlage.


Einfache Sicherung reicht aus

Nach Auffassung des Gerichts ist eine Verkehrssicherung, welche jegliche Schadensfälle ausschließt, nicht zu erreichen. Der Verkehrssicherungs-Pflichtige ist daher nur dazu verpflichtet, jene Maßnahmen zu ergreifen, welche nach den Gesamtumständen zumutbar sind und erwartet werden können.

Bezogen auf Reisende muss die Bahn daher unter anderem dafür Sorge tragen, dass sich Automatiktüren bei Kontakt unverzüglich wieder öffnen und niemand eingeklemmt werden kann.

Das, so das Gericht, war bei der streitgegenständlichen Tür aber der Fall. Die Tür habe im Übrigen den gesetzlichen Sicherheitsstandards entsprochen.

Risiko des täglichen Lebens

Zu darüber hinausgehenden Maßnahmen – wie etwa einer akustischen oder optischen Sicherung – ist die Bahn nach Überzeugung des Gerichts nicht verpflichtet. Denn im täglichen Leben ist man mit einer Vielzahl von Automatiktüren konfrontiert, welche ebenfalls nur durch eine Lichtschranke gesichert sind – wie etwa bei Fahrstühlen.

Im Übrigen waren auch die automatischen Innentüren des ICE, mit welchem die Klägerin zuvor unterwegs war, nicht mit zusätzlichen Sicherungen versehen. Die Technik war der Klägerin daher nach Überzeugung des Gerichts bekannt. Durch den bedauerlichen Sturz hat sich daher nur das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht, für das niemand haftbar gemacht werden kann.

Auch das Argument der Klägerin, dass ältere Personen durch automatisch schließende Türen besonders gefährdet seien, ließen die Richter nicht gelten. Die Frau hätte sich bei Besteigen des Waggons nämlich notfalls durch Dritte helfen lassen müssen.

 
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