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Sturheit kann Geld kosten PDF Drucken E-Mail
News - Rechtsprechung
Dienstag, 12 Juni 2007

Unter welchen Umständen ein Unfallgeschädigter auf einem Teil der Leihwagenkosten sitzen bleibt, hat der Bundesgerichtshof klargestellt.

(verpd) Ein Versicherer muss nicht immer den teuren Unfallersatztarif für den Leihwagen eines Unfallgeschädigten bezahlen. Das gilt zumindest dann, wenn sich das Unfallopfer weigert, einen günstigeren Tarif zu wählen, um nicht selbst in Vorleistung treten zu müssen.

Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 6. März 2007 entschieden (Az.: VI ZR 36/06).

Unterschiedliche Tarife

Der Kläger war mit seinem Auto unverschuldet in einen Unfall verwickelt worden. Als er das Fahrzeug einige Wochen später in die Werkstatt brachte, mietete er für die Dauer der Reparatur einen Leihwagen.

Gut zwei Wochen vorher wurde der Kläger vom Versicherer des Schädigers schriftlich auf die erheblichen Tarifunterschiede bei der Anmietung eines Leihwagens hingewiesen. Auch der Leihwagenunternehmer erklärte dem Kläger, dass er ihm zwei unterschiedliche Tarife anbieten könne, nämlich einen Normaltarif und einen deutlich teureren Unfallersatztarif.

Weil der Normaltarif vorsah, dass der Mieter in Vorleistung treten und eine Kaution hinterlegen musste, entschloss sich der Kläger zum Abschluss des Unfallersatztarifs.


Erfolglose Klage

Doch der Versicherer des Unfallverursachers wollte nur die Kosten für den Normaltarif übernehmen. Dabei berief er sich auf Paragraf 254 (2) BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), wonach ein Geschädigter zur Schadenminderung verpflichtet ist.

Mit seiner hiergegen gerichteten Klage hatte das Unfallopfer in keiner Instanz Erfolg.

Trotz Aufklärung durch den Versicherer und den Leihwagenunternehmer über die erheblichen Tarifunterschiede hat sich der Kläger zum Abschluss des teureren Unfallersatztarifs entschieden – und das, obwohl er unter keinerlei Zeitdruck gestanden hatte.

Grund dafür war einzig, dass er nicht bereit war, eine Kaution zu leisten und in Vorkasse zu treten. Dadurch hat das Unfallopfer aber eindeutig gegen seine Schadenminderungs-Pflicht verstoßen.

Naheliegende Überlegungen anstellen

Verursacht ein Geschädigter bewusst höhere als objektiv erforderliche Kosten, kann er ohne Rücksprache mit dem Schädiger beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherer nicht erwarten, dass ihm die Kosten in voller Höhe erstattet werden, so das Gericht.

Die Frage, ob ein Unfallopfer bei Inanspruchnahme eines Mietwagens zum Einsatz einer Kreditkarte oder zu einer sonstigen Form der Vorleistung verpflichtet ist, kann nach Aussage der Richter zwar nicht generell beantwortet werden. Es kommt vielmehr auf den jeweiligen Einzelfall und insbesondere darauf an, ob dem Geschädigten eine solche Möglichkeit offen steht.

Einem Geschädigten kann aber abverlangt werden, nahelegende Überlegungen anzustellen, dass die Ersatzpflicht eines Dritten keine Verursachung überhöhter Kosten rechtfertigt.

Fehlende Abstimmung

Im vorliegenden Fall hat der Kläger nach Überzeugung des Gerichts ausreichend Zeit gehabt, sich mit dem Versicherer abzustimmen und gegebenenfalls um eine Vorschusszahlung oder eine sonstige Sicherung der Mietwagenkosten zu bitten.

Da das nicht geschehen ist, muss er die Differenz zwischen Normal- und Unfallersatztarif selber bezahlen.

Der Fall wäre nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.6.2006 (Az.: XII ZR 50/04) anders zu beurteilen gewesen, wenn der Kläger nicht über die unterschiedlichen Tarife aufgeklärt worden wäre.

 
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