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Von den traumatischen Folgen einer Geisterfahrt PDF Drucken E-Mail
News - Rechtsprechung
Dienstag, 12 Juni 2007

Unter welchen Umständen ein Unfallverursacher beziehungsweise dessen Versicherer für psychische Störungen von Unfallzeugen einstehen muss, hat der Bundesgerichtshof klargestellt.

(verpd) Zeugen eines Unfalls, die anschließend unter psychischen Störungen leiden, haben keinen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Unfallverursacher beziehungsweise seinen Versicherer, wenn sie nicht selber in den Unfall verwickelt waren.

Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 22. Mai 2007 entschieden (Az.: VI ZR 17/06).

Zeugen eines schrecklichen Unfalls

Geklagt hatte das Land Rheinland-Pfalz. Zwei in seinem Dienst stehenden Polizeibeamten hatten als Folge eines Verkehrsunfalls ein posttraumatisches Belastungssyndrom erlitten und waren dienstunfähig.

Die Beamten hatten mit ansehen müssen, wie eine vierköpfige Familie bei einem Unfall verbrannte, ohne eingreifen und die Menschen retten zu können. Der Unfall war durch einen sogenannten Geisterfahrer verursacht worden.

Nachdem das Land den Versicherer des Geisterfahrers vergeblich dazu aufgefordert hatte, Schadenersatz zu leisten, ging die Sache vor Gericht. Doch sowohl die Vorinstanzen als auch der Bundesgerichtshof wiesen die Forderungen als unbegründet zurück.


Nur bei unmittelbarer Beteiligung

Grundsätzlich, so die Richter, kann zwar eine durch einen Unfall verursachte, psychische Störung eine Verletzung der Gesundheit im Sinne von Paragraf 823 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) darstellen und somit eine Verpflichtung zum Schadenersatz auslösen.

Die Schadenersatzpflicht besteht allerdings nur dann, wenn der Schädiger dem Geschädigten die Rolle eines unmittelbaren Unfallbeteiligten aufgezwungen hat, das heißt der Geschädigte selber unverschuldet in den Unfall verwickelt wurde.

Das aber war in der zu entscheidenden Sache nicht der Fall. Erleiden Zeugen eines Unfalls ein Trauma, ohne selbst in den Unfall verwickelt worden zu sein, so gehört das nach Meinung der Richter zum allgemeinen Lebensrisiko.

Ein Schadenersatzanspruch gegen den Unfallverursacher beziehungsweise dessen Versicherer besteht daher nicht.

 
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